1 Inhalt des § 5 Abs 1 Nr 22 KStG
Tz. 1
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Die durch das JStG 1997 v 20.10.1997 mit Wirkung seit dem VZ 1996 in § 5 Abs 1 KStG eingefügte Nr 22 betrifft
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gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien iSd § 4 Abs 2 Tarifvertragsgesetz v 25.08.1969 (BGBl I 1969, 1323), |
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die satzungsmäßige Beiträge auf der Grundlage des § 186a Arbeitsförderungsgesetz v 25.06.1969 (BGBl I 1969, 582) oder aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen erheben und |
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Leistungen ausschl an die tarifgebundenen Arbeitnehmer des Gewerbezweigs erbringen, |
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wenn sie dabei zu nicht stbegünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es bei der Erfüllung ihrer begünstigten Aufgaben unvermeidlich ist. |
Die Befreiung betrifft Sozialkassen der Tarifvertragsparteien. Das sind Einrichtungen, die ges definiert und mit der Förderung beruflicher sowie sozialer Interessen und Belange der Arbeitnehmer des jeweiligen Gewerbezweiges betraut sind (Tarifvertragsgesetz, Arbeitsförderungsgesetz).
Daneben besteht für Ausgleichskassen und gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien nach § 12 Abs 3 Vorruhestandsgesetz eine St-Befreiung (s R 27 KStR).
2 Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
2.1 Gemeinsame ›Einrichtungen‹
Tz. 2
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Die Befreiung setzt zunächst voraus, dass es sich um gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien iSd § 4 Abs 2 Tarifvertragsgesetz v 25.08.1969 (BGBl I 1969, 1323) handelt.
Tarifvertragsparteien sind nach § 2 Abs 1 des Gesetzes v 25.08.1969 Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern. Nach Abs 2 der Vorschrift können auch Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern (Spitzenorganisationen) im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen, wenn sie eine entspr Vollmacht haben.
Als gemeinsame Einrichtungen nennt § 4 Abs 2 des Gesetzes v 25.08.1969 beispielhaft nur Lohnausgleichskassen und Urlaubskassen. Die Begründung zu § 5 Abs 1 Nr 22 KStG (s BR-Drs 390/96, 177) gebraucht die generelle Formulierung Sozialkassen der Tarifvertragsparteien.
Weitere gemeinsame Einrichtungen sind die in R 27 KStR 2004 genannten Ausgleichskassen und Einrichtungen nach § 12 Abs 3 des Vorruhestandsgesetzes v 13.04.1984 (BGBl I 1984, 601), deren St-Befreiung sich unmittelbar aus diesem Gesetz ergibt (s Tz 1).
2.2 Erhebung satzungsmäßiger Beiträge
Tz. 3
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Die Einrichtungen müssen satzungsmäßig Beiträge entweder auf der Grundlage des § 186a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) v 25.06.1969 (BGBl I 1969, 582) oder aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen erheben. Die Formulierung des § 5 Abs 1 Nr 22 KStG ist ungenau, da § 186a AFG erst durch das 2. Gesetz zur Änderung und Ergänzung des AFG v 19.05.1972 (BGBl I 1972, 791) eingefügt worden ist. § 186a AFG sieht in Abs 1 die Erhebung einer Umlage durch die Bundesanstalt für Arbeit zur Aufbringung der Mittel für die ›Produktive Winterbauförderung von Arbeitgebern des Baugewerbes‹ vor und enthält in Abs 2 die Regelung, dass die Arbeitgeber ihre Umlagebeiträge über eine gemeinsame Einrichtung ihres Wirtschaftszweigs abführen können.
2.3 Weitere Voraussetzungen
Tz. 4
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Des Weiteren setzt die Befreiung voraus, dass von der Einrichtung
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Leistungen ausschl an die tarifgebundenen Arbeitnehmer des Gewerbezweigs erbracht werden und |
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ein Wettbewerb zu nicht stbegünstigten entspr Betrieben, der über das bei der Erfüllung der stbegünstigten Zwecke unvermeidbare Maß hinausgeht, zu vermeiden ist. Zur Prüfung dieser Frage bietet es sich uE an, auf die Auslegung des § 65 Nr 3 AO bei nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stbefreiten Kö (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 269c – 271) zurückzugreifen. |
Tz. 5
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Aber: Vermeidung eines übermäßigen Wettbewerbs
Wird der in § 5 Abs 1 Nr 22 S 1 KStG definierte Tätigkeitsbereich überschritten (zB bei übermäßigem Wettbewerb zu nicht stbefreiten Konkurrenzbetrieben), so tritt nicht nur partielle StPflicht ein. Vielmehr kommt es zur vollen StPflicht, da S 2 der Vorschrift auf diesen Sachverhalt nicht anwendbar ist, s Tz 6).
3 Partielle Steuerpflicht für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten Aufgaben gerichtet sind (§ 5 Abs 1 Nr 22 S 2 KStG)
Tz. 6
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Wird von den Einrichtungen ein wG iSd § 14 AO unterhalten, dessen Tätigkeit nicht ausschl auf die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die St-Befreiung gem § 5 Abs 1 Nr 22 S 2 KStG insoweit ausgeschlossen.
Zur partiellen Besteuerung des wG sinngem s § 5 Abs 1 Nr 16 KStG Tz 21 mwHinw; zur KapSt nach § 20 Abs 1 Nr 10 Buchstb S 4 EStG für Gewinne des wG, die nicht den Rücklagen des wG zugeführt werden, s § 5 Abs 1 Nr 16 KStG Tz 23 mwHinw.
Ein wG, der ausschl auf die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, fällt dagegen noch in den stfreien Bereich. Zur Auslegung der Frage, ob ein wG diese Voraussetzung erfüllt, kann uE auf die Auslegungsgrundsätze zu § 65 Nr 1 AO (hierzu s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 269/1) zurückgegriffen werden.