1 Begünstigter Personenkreis iSd § 5 Abs 1 Nr 16 S 1 und 3 KStG

 

Tz. 1

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Die StBefreiung nach § 5 Abs 1 Nr 16 KStG kommt für folgende Sicherungseinrichtungen in Betracht:

  • Sicherungseinrichtungen der Verbände der Kreditinstitute (s Tz 2 – 6),
  • Entschädigungseinrichtungen iSd Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesv 16.07.1998 (BGBl I 1998, 1842) (s Tz 7 – 8),
  • Begünstigte KSt-subjekte (s Tz 9–10),
  • Einrichtungen zur Sicherung von Einlagen bei Wohnungsbaugen mit Spareinrichtung (s Tz 11),
  • Sicherungsfonds iSd §§ 126, 127 VAG (s Tz 12).

Die entspr Befreiung von der GewSt besteht gem § 3 Nr 21 GewStG.

1.1 Sicherungseinrichtungen der Verbände der Kreditinstitute (§ 5 Abs 1 Nr 16 S 1 KStG)

 

Tz. 2

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Die Befreiung der Sicherungseinrichtungen der Verbände der Kreditinstitute wurde durch das StÄndG 1977 v 16.08.1977 (BStBl I 1977, 442) (s § 54 Abs 8 KStG idF des StÄndG 1977) eingeführt. Sie sollte die Einlagensicherung auch dann stlich erleichtern, wenn sie über selbständige Sondervermögen der Kreditwirtschaftsverbände betrieben wird.

 

Tz. 3

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Tats sind jedoch die Sicherungseinrichtungen zT als rechtlich unselbständige Einrichtungen der Kreditwirtschaftsverbände bestehen geblieben. Nach dem Wortlaut von § 5 Abs 1 Nr 16 S 1 KStG ("Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen" – im Gegensatz zu S 3, der "Einrichtungen ..." befreit –) dürften diese weiterhin unselbständigen Einrichtungen nicht unter die Befreiung fallen (glA s rkr Urt des FG München v 28.05.1999, EFG 1999, 1096, insbes wegen der fehlenden Ausschließlichkeit des Satzungszwecks iSd § 5 Abs 1 Nr 16 S 1 KStG). Die Fin-Verw hält aber auch in diesen Fällen eine Befreiung nach § 5 Abs 1 Nr 16 KStG für zulässig. UE ist dies nach dem Sinn und Zweck der Regelung vertretbar.

 

Tz. 4

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Aber: Die betriebswirtsch und organisatorische Verselbständigung der Sicherungseinrichtung innerhalb des Verbandes ist uE jedoch eindeutig Voraussetzung für die Befreiung der Einrichtung nach § 5 Abs 1 Nr 16 KStG. Daher würde zB eine kurzfristige Gewährung eines zinslosen Darlehens aus dem Vermögensbereich der Einrichtung für andere Bereiche des Verbandes (zB zur Finanzierung einer sachlich erforderlichen Anzeigenkampagne) die Befreiung der Einrichtung ausschließen.

Die Einbeziehung auch der rechtlich unselbständigen Sicherungseinrichtungen in den Anwendungsbereich des § 5 Abs 1 Nr 16 KStG macht es uE erforderlich, in derartigen Fällen eine Befreiung des "eigentlichen" Kreditwirtschaftsverbandes nach § 5 Abs 1 Nr 5 KStG als Berufsverband und für den Teilbereich der Sicherungseinrichtung nach § 5 Abs 1 Nr 16 KStG auszusprechen.

Anderenfalls würden bei einer Befreiung des Verbands (einschl der Einrichtung) nur nach § 5 Abs 1 Nr 5 KStG Verstöße der tats Geschäftsführung der Sicherungseinrichtung gegen die Erfordernisse des § 5 Abs 1 Nr 16 S 2 KStG (zB der Fall des zinslosen Darlehens oder eine Vermögensverteilung an die Verbandsmitglieder) nicht zum Verlust der – insges nach § 5 Abs 1 Nr 5 KStG ausgesprochenen – StBefreiung führen, weil diese Vorschrift derartige Regelungen für die Überschuss- und Vermögensverwendung von Berufsverbänden nicht enthält.

Dadurch käme es zu einer nicht gerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung von rechtlich selbständigen und rechtlich unselbständigen Sicherungseinrichtungen.

 

Tz. 5

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UE sind jedoch bei den unselbständigen Sicherungseinrichtungen die Befreiungen nach § 5 Abs 1 Nr 5 KStG für den Verband und nach § 5 Abs 1 Nr 16 KStG für den Teilbereich Sicherungseinrichtung voneinander unabhängig. Dh Verstöße gegen die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Nr 5 KStG haben keine stlichen Auswirkungen auf die StBefreiung nach § 5 Abs 1 Nr 16 KStG. Dasselbe gilt uE auch umgekehrt.

 

Tz. 6

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Zum Begriff "Verband der Kreditinstitute" iSd § 5 Abs 1 Nr 16 S 1 KStG s rkr Urt des FG München v 28.05.1999 (EFG 1999, 1096). Danach kann von einem Verband der Kreditinstitute iSd Vorschrift nur bei einem Zusammenschluss gesprochen werden, der ausschl aus Kreditinstituten besteht; diese Anforderungen des § 5 Abs 1 Nr 16 KStG an die StBefreiung seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG läge nicht vor.

1.2 Entschädigungseinrichtungen iSd Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes v 16.07.1998 (§ 5 Abs 1 Nr 16 S 1 KStG)

 

Tz. 7

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Durch das Ges v 16.07.1998 (BStBl I 1998, 1112) wurden entspr Entschädigungseinrichtungen errichtet, die den öff-rechtlichen Auftrag zur Einlagensicherung und Anlegerentschädigung für den Fall haben, dass ein Einlagenkreditinstitut oder ein Finanzdienstleistungsinstitut, das Wertpapiergeschäfte betreibt, nicht in der Lage ist, Einlagen zurückzuzahlen oder Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen.

Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau wurden drei Entschädigungseinrichtungen als nichtrechtsfähige Sondervermögen des Bundes errichtet (s § 6 Abs 1 S 1 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsges v 16.07.1998). Den Einrichtungen wurde jeweils eine der folgenden Institutsgr zugeordnet (s § 6 Abs 1 S 2 des Ges v 16.07.1998):

  • privatrechtliche Einlagenkreditinstitute,
  • öff-rechtliche Einlagenkreditinstitute,
  • ausschl Wertpa...

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