1 Öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen

 

Tz. 1

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

§ 5 Abs 1 Nr 8 KStG regelt die Befreiung der öff-rechtlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren Angehörige aufgr einer durch Ges angeordneten oder auf Ges beruhenden Verpflichtung Mitglieder dieser Einrichtungen sind.

Die Befreiungsvorschrift ist erforderlich, weil die öff-rechtlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen stlich nicht als Hoheitsbetrieb, sondern als BgA iSd § 4 KStG zu beurteilen sind (s Urt des BFH v 04.02.1976, BStBl II 1976, 355).

 

Tz. 2

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die Befreiung setzt voraus, dass die Satzung der Kö die Zahlung keiner höheren Beträge zulässt als das Zwölffache der Beiträge, die sich bei einer Beitrags-BMG iHd doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allg Rentenversicherung ergeben würden.

Ermöglicht die Satzung neben Pflichtmitgliedschaften nur hieran unmittelbar anschließende freiwillige Mitgliedschaften (insbes beim Ausscheiden aus der Zwangsmitgliedschaft durch Wohnungsänderung), so ist es für die StBefreiung zulässig, dass die Satzung die Zahlung keiner höheren Beiträge als das Fünfzehnfache der Beiträge gestattet, die sich bei einer Beitrags-BMG iHd doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allg Rentenversicherung ergeben würden.

 

Tz. 3

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Für die StFreiheit der Einrichtungen ist es außerdem unschädlich, wenn aus einer vom Arbeitgeber gezahlten Entlassungsentschädigung wegen Altersteilzeit neben den in § 5 Abs 1 Nr 8 KStG festgelegten Höchstbeträgen zur Reduzierung des versicherungsmathematischen Abschlags beim vorgezogenen Altersruhegeld Leistungen in die Versorgungseinrichtung entrichtet werden (s Schr des BMF v 20.10.2003, BStBl I 2003, 558).

 

Tz. 4

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Zum Umfang der ErtrSt-Befreiung berufsständischer Versorgungswerke s BFH-Urt v 09.02.2011 (BStBl II 2012, 601). Danach erstreckt sich die StBefreiung nach § 5 Abs 1 Nr 8 KStG auf die gesamte Tätigkeit der Einrichtung, die diese iR ihrer ges erlaubten Anlagen ihres Vermögens erzielt. Auch die Vorinstanz (s FG Ddf, Urt v 12.05.2009, EFG 2009, 1593) hat die str Tätigkeiten – Verpachtung eines Pflegeheims und mitunternehmerische Beteiligungen – unter die StBefreiung des § 5 Abs 1 Nr 8 KStG und des § 3 Nr 11 GewStG subsumiert.

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