Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Nach § 304 AktG muss ein GAV einen angemessenen Ausgleich für die außen stehenden Aktionäre durch eine auf die Aktiennennbeträge bezogene wiederkehrende Geldleistung (Az) vorsehen. Als Az ist mindestens die jährliche Zahlung zuzusichern, die nach der bisherigen Ertragslage der Kap-Ges und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschr voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Ein GAV, der keinen entspr Ausgleich vorsieht, ist nach § 304 Abs 3 S 1 AktG nichtig. § 304 AktG ist zwar für eine OG in der Rechtsform einer GmbH nicht unmittelbar anwendbar, allerdings müssen auch GAV mit diesen Kap-Ges einen entspr Ausgleich der außen stehenden AE vorsehen.

Die Az stellen nach § 4 Abs 5 Nr 9 EStG nabzb BA dar. Demzufolge bewirken die Az keine Einkommensminderung und eine Korrektur als vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG kommt nicht in Betracht. Eine Überprüfung der Angemessenheit der Ausgleichszahlungen ist somit grds nicht erforderlich.

Bestehen jedoch darüber hinaus Leistungsbeziehungen zwischen der OG und einem außen stehenden AE, so unterliegen auch diese Vereinbarungen der Überprüfung als vGA. Die Rechtsfolge des § 14 Abs 1 KStG bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die OG weiterhin als rechtlich selbständiges KSt-Subjekt behandelt wird und lediglich das bei ihr nach normalen Grundsätzen ermittelte Einkommen, vorbehaltlich des § 16 KStG, dem OT zugerechnet wird. IRd Einkommensermittlung kommt somit grds auch § 8 Abs 3 S 2 KStG zur Anwendung.

Liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer vGA an einen außen stehenden AE vor, so sind diese überhöhten Zahlungen iRd Einkommensermittlung jedoch nicht als vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG und Leistung iSd § 27 Abs 1 S 3 KStG, sondern wegen der Besonderheiten bei der Organschaft wie Az iSd § 16 KStG zu behandeln.

Im Übrigen s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1812ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge