Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Zu vGA bei Darlehensverhältnissen und stillen Beteiligungen allg s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1040ff. Zu allg Kriterien für die Angemessenheitsprüfung für die Verzinsung s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1066f.

Verzichtet eine Kö auf eine Darlehensforderung ggü ihrem Gesellschafter, liegt darin regelmäßig eine vGA; dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1063.

Umgekehrt stellt der Darlehensverzicht eines Gesellschafters ggü der Kö regelmäßig eine verdeckte Einlage dar; dazu s § 8 Abs 3 Teil B Tz 36ff.

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