Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Unter einer vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG ist bei einer Kap-Ges eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gem § 4 Abs 1 S 1 EStG iVm § 8 Abs 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Es ist jedoch nicht jede durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Unterschiedsbetragsminderung eine vGA. Die Annahme einer vGA setzt nach Auff des BFH zusätzlich voraus, dass die Unterschiedsbetragsminderung bei der Kap-Ges die Eignung hat, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG auszulösen; s Urt des BFH v 07.08.2002 (BStBl II 2004, 131).

Ausführlich zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen der oa Definition s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 60ff.

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