Tz. 70

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Eine vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags iSd § 4 Abs 1 S 1 EStG auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspr Gewinnverteilungsbeschl beruht (s R 36 Abs 1 KStR und zB s Urt v 04.09.2002, BFH/NV 2003, 426). Nach den Urt des BFH v 07.08.2002 (BStBl II 2004, 131) und v 29.06.1995 (BStBl II 1995, 725) ist zusätzlich erforderlich, dass die vGA die Eignung hat, bei dem AE einen Beteiligungsertrag iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG auszulösen. Nach Auff des BFH ist die Rückzahlung einer zuvor beschlossenen Kap-Herabsetzung noch vor ihrem hr-lichen Wirksamwerden nicht als vGA zu behandeln, wenn die Beteiligten im Zeitpunkt der Zahlung alles unternommen haben, was zum hr-lichen Wirksamwerden erforderlich ist, und wenn Gläubigerinteressen nicht berührt sind.

 

Tz. 71

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

In aller Regel ist die vGA durch ein zZt der Vorteilsgewährung bestehendes Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Entscheidend ist der Zeitpunkt, in dem der Anspruch des AE auf die Vorteilsgewährung entsteht. Dabei kann der Zufluss des Vorteils beim AE auch in einer Zeit erfolgen, in der der AE bereits ausgeschieden ist, so insbes bei einer überhöhten Pensionszusage an den Ges-GF. Wegen der Anwendung des § 20 Abs 5 EStG auf vGA s Tz 220.

In Sonderfällen können auch Vorteilsgewährungen an Noch-nicht-AE oder an ehemalige AE vor Beginn bzw nach Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses zu vGA führen, vorausgesetzt, sie sind durch das künftige oder das frühere Gesellschaftsverhältnis veranlasst (s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 40–42; s Urt des BFH v 24.01.1989, BStBl II 1989, 419 und v 31.10.1990, BStBl II 1991, 255). Ebenfalls hierzu s Tz 101, 114.

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