Tz. 116
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Eine vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags iSd § 4 Abs 1 S 1 EStG auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspr Gewinnverteilungsbeschl beruht (s R 8.5 Abs 1 KStR 2015 und zB s Urt des BFH v 04.09.2002, BFH/NV 2003, 426). Nach den Urt des BFH v 07.08.2002 (BStBl II 2004, 131) und v 29.06.1995 (BStBl II 1995, 725) ist zusätzlich erforderlich, dass die vGA die Eignung hat, bei dem AE einen Beteiligungsertrag iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG auszulösen. Nach Auff des BFH ist die Rückzahlung einer zuvor beschlossenen Kap-Herabsetzung noch vor ihrem hr-lichen Wirksamwerden nicht als vGA zu behandeln, wenn die Beteiligten im Zeitpunkt der Zahlung alles unternommen haben, was zum hr-lichen Wirksamwerden erforderlich ist, und wenn Gläubigerinteressen nicht berührt sind.
Tz. 117
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
In aller Regel ist die vGA durch ein zum Zeitpunkt der Vorteilsgewährung bestehendes Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Entscheidend ist der Zeitpunkt, in dem der Anspruch des AE auf die Vorteilsgewährung entsteht. Dabei kann der Zufluss des Vorteils beim AE auch in einer Zeit erfolgen, in der der AE bereits ausgeschieden ist, so insbes bei einer überhöhten Pensionszusage an den Ges-GF. Eine vGA kann auch ohne Zufluss beim AE anzunehmen sein, wenn der Vorteil dem AE mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahe stehende Person aus der Vermögensverlagerung nutzen zieht (s Urt des BFH v 14.03.2017, BFH/NV 2017, 1174). Wegen der Anwendung des § 20 Abs 5 EStG auf vGA s Tz 308.
In Sonderfällen können auch Vorteilsgewährungen an Noch-nicht-AE oder an ehemalige AE vor Beginn bzw nach Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses zu vGA führen, vorausgesetzt, sie sind durch das künftige oder das frühere Gesellschaftsverhältnis veranlasst (s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 40–42; s Urt des BFH v 24.01.1989, BStBl II 1989, 419 und v 31.10.1990, BStBl II 1991, 255). Ebenfalls hierzu s Tz 155 und s Tz 171.
Tz. 118
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Ist der begünstigte AE ein beherrschender, so kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kap-Ges eine Leistung an ihn oder an eine ihm nahe stehende Person erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tats durchgeführten Vereinbarung fehlt (sog formeller Fremdvergleich; st Rspr, s Urt des BFH v 17.12.1997, BStBl II 1998, 545; v 27.03.2001, BStBl II 2002, 111, jeweils mwN). Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings, dass das Fehlen von Nebenabreden nicht zwangsläufig mit der Annahme einer vGA und damit einer durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Zuwendung einhergeht. Vielmehr bedarf es in einem solchen Fall der Gesamtwürdigung der Abrede und ihrer tats Handhabung; auch können die Vorschriften des BGB ergänzend heranzuziehen sein (s Urt des BFH v 28.10.1987, BStBl II 1988, 301; v 29.04.1992, BStBl II 1992, 851; v 17.01.2018, BFH/NV 2018, 836). Zur gesellschaftsrechtlichen Veranlassung von Zahlungen aufgrund eines Beratungsvertrags mit dem beherrschenden AE (bzw einer diesem nahe stehenden Person), wenn die Leistungsverpflichtung nicht klar und im Voraus vereinbart wurde und auch keine Vereinbarung über die Erhöhung des Beratungshonorars vorliegt, s Urt des FG Münster v 24.06.2020 (EFG 2020, 1438). Wegen Einzelheiten s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 200ff.