Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Kö, die nach der Satzung und der tats Geschäftsführung ausschl und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO), sind nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG von der KSt befreit. Die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke setzt nach § 52 AO ua die selbstlose Förderung voraus. Nach § 55 Abs 1 AO ist für eine selbstlose Förderung ua Voraussetzung, dass Mittel der Kö nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden und die Mitglieder oder Gesellschafter keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Kö erhalten dürfen. Darüber hinaus darf die Kö keine Pers durch Ausgaben, die dem Zweck der Kö fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Insoweit kommt der Beurteilung bestimmter Leistungsbeziehungen zwischen einer Kö und ihrem Mitglied als vGA eine weit größere Bedeutung zu als bei den "normalen" vGA, weil bei Vorliegen einer vGA idR auch ein Verstoß gegen die Selbstlosigkeit vorliegt, der einen Verlust der gesamten StBefreiung zur Folge haben kann und nicht "nur" eine Besteuerung der vGA. Dazu auch s Urt des BFH v 12.03.2020 (DStR 2020, 1837).

Einzelheiten dazu s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 71ff. S auch s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Selbstlosigkeit" und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Vereine und verdeckte Gewinnausschüttung".

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