Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Eine Kö, die nach der Satzung und der tats Geschäftsführung ausschl und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (§§ 51 bis 68 AO), ist nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG von der KSt befreit. Allen drei st-begünstigten Zwecken ist nach den §§ 52 bis 54 AO ua die Voraussetzung der selbstlosen Förderung oder Unterstützung gemeinsam. Nach § 55 Abs 1 AO ist für eine selbstlose Förderung ua Voraussetzung, dass Mittel der Kö nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden und die Mitglieder oder Gesellschafter keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Kö erhalten dürfen. Darüber hinaus darf die Kö keine Pers durch Ausgaben, die dem Zweck der Kö fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Regelung des § 55 Abs 1 Nr 1 AO findet auf Mitglieder eines rechtsfähigen oder nichtrechtsfähigen gemeinnützigen Vereins ebenso Anwendung, wie auf Gesellschafter einer gGmbH, Stifter, dessen Erben sowie Träger-Kö von st-begünstigten BgA.

Gewinnanteile sind nicht nur die oGA; auch vGA stellen einen Verstoß gegen die Selbstlosigkeit iSd § 55 Abs 1 Nr 1 S 2 AO dar; s Urt des BFH v 08.08.2001 (BFH/NV 2001, 1536) und v 12.03.2020 (DStR 2020, 1837). Demzufolge kommt der Feststellung einer vGA eine weitere Bedeutung zu. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG auch bei Vereinen möglich sind. Umfassend dazu s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 71ff.

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