Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Früher wurde eine – in den Augen des Ges-Gebers – "übermäßige" Gesellschafter-Fremdfinanzierung mit einer Sonderform der vGA, nämlich mit § 8a KStG aF "bekämpft". Mit dem URefG 2008 wurde im Zusammenhang mit der Einführung der Zinsschranke aber auch die Gesellschafter-Fremdfinanzierung nach § 8a KStG vollkommen überarbeitet; zur Rechtsentwicklung s § 8a KStG Tz 1ff. Die Zinsschranke behandelt Zinsaufwendungen seither als nabzf BA und nicht mehr als vGA. VGA im Zusammenhang mit Darlehensgewährungen können sich seither nur noch nach den allg vGA-Grundsätzen ergeben; dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1040ff. Im Übrigen s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Eigenkapitalersetzendes Darlehen".

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