Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Ausgaben einer Kö, die dazu dienen, einen ihr lästigen Gesellschafter zum Ausscheiden aus der Kö zu bewegen, können betrieblich veranlasst sein; s Beschl des BFH v 26.10.1995 (BFH/NV 1996, 438); s Urt des BFH v 11.07.1961 (BStBl III 1961, 463); und s Urt des BFH v 16.07.1965 (BStBl III 1965, 618). Voraussetzung ist, dass der Gesellschafter eine Gefährdung oder eine starke Belastung für die Kö darstellt. Eine Belastung für die anderen Gesellschafter reicht dafür nicht aus; s Urt des BFH v 16.07.1965 (BStBl III 1965, 618). Zahlungen einer Kap-Ges sind nicht schon dann BA, weil der ausscheidende Gesellschafter den verbleibenden Gesellschaften lästig ist, sondern nur dann, wenn der lästige Gesellschafter durch sein Verhalten den Fortbestand der Kap-Ges oder doch ihr Gedeihen ernsthaft gefährdet; s Urt des FG München v 24.05.1993 (Az: 7 K 2381/91).

Die Lästigkeit kann sich zB dadurch ergeben, dass der Gesellschafter zugleich GF der Kö ist und wegen einer 50%igen Beteiligung am Stamm-Kap nicht durch die GV abberufen werden kann. In derartigen Fällen müsste jedoch noch geprüft werden, ob auch gerichtliche Maßnahmen zur Abberufung des Ges-GF hätten führen können. Bei einem unter 50 % Beteiligten dürfte regelmäßig keine Lästigkeit vorliegen, wenn dieser durch Beschl der übrigen Gesellschafter überstimmt und ggf als GF abberufen werden könnte.

Eine Lästigkeit kann sich jedoch auch durch anderes geschäftsschädigendes Verhalten äußern, zB durch Konkurrenztätigkeit und Abwerbung von Kunden (s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 850ff). In derartigen Fällen müssen uE jedoch sehr strenge Maßstäbe angelegt werden, weil die Konkurrenztätigkeit für sich betrachtet noch nicht ausreicht, eine Gefährdung der Kö zu begründen. Außerdem würde diese Gefährdung durch das Ausscheiden des Gesellschafters nicht beseitigt werden. In diesen Fällen müssten noch andere Umstände hinzutreten.

Als Ausgaben für einen lästigen Gesellschafter kommen zB

  • Abfindungszahlungen aus Anlass der Aufhebung des GF-Anstellungsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses oder
  • ein unangemessen hoher Kaufpreis zum Erwerb der Anteile von dem betreffenden Gesellschafter in Betracht.

Der unangemessen hohe Kaufpreis für den Erwerb der eigenen Anteile führt bei nachgewiesener Lästigkeit entweder bei einer Tw-Abschr, einer nachfolgenden Veräußerung oder Einziehung der Anteile zu einem Aufwand, der insoweit nicht im Gesellschaftsverhältnis, sondern betrieblich veranlasst ist. Zu eigenen Anteilen s § 8 Abs 1 KStG Tz 370ff.

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