Stand: EL 112 – ET: 12/2020

Auch bei Minderheitsgesellschaftern sind vGA und verdeckte Einlagen nicht ausgeschlossen. Je niedriger die Beteiligungsquote des Minderheitsgesellschafters ist, desto weniger wird jedoch eine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis vorliegen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die übrigen AE nicht als nahe stehende Pers zu dem betroffenen Gesellschafter anzusehen sind und auch keine gleich gerichteten Interessen mit anderen (Minderheits-)Gesellschaftern vorliegen.

Für Vereinbarungen mit nicht beherrschenden Gesellschaftern kommt das Rückwirkungsverbot (dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 200ff) grds nicht zur Anwendung. Zur Abgrenzung der Beherrschung s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 207ff.

Ein Minderheitsgesellschafter kann auch als nahe stehende Pers eines beherrschenden Gesellschafters anzusehen sein, so dass auch für ihn die strengen Anforderungen für beherrschende Gesellschafter zu beachten sind; s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 264 und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Nahe stehende Personen".

Im Übrigen s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Angemessenheit"; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Handlungen Bevollmächtigter"; und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Kompetenzüberschreitung".

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