1 Risikogeschäfte mit dem Gesellschafter
Erwirbt eine Kö stark risikobehaftete Wertpapiere von ihrem Gesellschafter, so werden dadurch eintretende Verluste idR auf eine stlich relevante Ebene verlagert und darüber hinaus wird der Gesellschafter vom Risiko eines Verlustes freigestellt. Für die Frage, ob darin eine vGA zu sehen ist, ist auf das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass spekulative Geschäfte vorwiegend im privaten Bereich getätigt werden; s Urt des BFH v 11.07.1996 (BFH/NV 1997, 114) und Urt des BFH v 08.07.1998 (DB 1998, 2399).
2 Risikogeschäfte mit fremden Dritten
Tätigt eine Kö Risikogeschäfte (zB Devisentermingeschäfte), so rechtfertigt dies im Allgemeinen nicht die Annahme, die Geschäfte würden im privaten Interesse des beherrschenden Gesellschafters ausgeübt. Die Kö ist grds frei darin, solche Geschäfte und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch Verlustgefahren wahrzunehmen; s Urt des BFH v 31.03.2004 (BFH/NV 2004, 1482) und s Urt des BFH v 08.08.2001 (BStBl II 2003, 487) in Abgrenzung zum Urt des BFH v 08.07.1998 (BFH/NV 1999, 269).
Unterhält eine Kö ein WG und entstehen ihr dadurch Verluste, ist eine vGA deshalb nur dann anzunehmen, wenn das WG im Interesse des Gesellschafters gehalten wird, ohne dass sich der Gesellschafter zu einem Verlustausgleich zuz der Zahlung eines angemessenen Gewinnaufschlags verpflichtet hat; s Urt des BFH v 05.03.2008 (BFH/NV 2008, 1534).
Von diesen Grundsätzen ist aber nicht von vornherein auszugehen, wenn die Kö sich entschließt, risikobehaftete Termingeschäfte zu tätigen; s Urt des BFH v 08.08.2001 (BStBl II 2003, 487). Es ist grds Sache der jeweiligen unternehmerischen Entsch, solche Geschäfte und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch Verlustgefahren, wahrzunehmen. Es kann nicht Aufgabe der Fin-Verw sein, Geschäfte, die sich im Nachhinein als verlustbringend erweisen, als im Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen. Hierzu hat der BFH im oa Urt zutr ausgeführt, Ziel des Tatbestands der vGA sei die Abgrenzung zur Sphäre der Gesellschafter, nicht die Vermeidung betrieblicher Risiken. Selbst wenn sich eine entspr Risiko- und Spekulationsbereitschaft mit den Absichten des Ges-GF decken sollte, so ändert sich daran prinzipiell nichts. Die Übernahme der Risiken wird sich vielmehr nur bei ersichtlich privater Veranlassung als Verlustverlagerung zuungunsten der Kö darstellen, zB dann, wenn die Kö sich verpflichtet, Spekulationsverluste zu tragen, Spekulationsgewinne aber an den Gesellschafter abzuführen, oder wenn sie sich erst zu einem Zeitpunkt zur Übernahme der in Rede stehenden Geschäfte entschließt, in dem sich die dauerhafte Verlustsituation bereits konkret abzeichnet, erst recht, wenn die Kö nur aus Gründen der Verlustübernahme errichtet wird.
Zur Anwendung dieser Rspr durch die Fin-Verw s Schr des BMF v 14.12.2015 (BStBl I 2015, 1091).
Der BFH schließt zwar nicht aus (s Urt des BFH v 31.03.2004, BFH/NV 2004, 1482), dass durch Risikogeschäfte eingetretene Verluste als vGA angesehen werden könnten. Davon sei aber regelmäßig nicht auszugehen, wenn die Kö sich entschließt, risikobehaftete Wertpapiergeschäfte zu tätigen. Denn es ist die freie unternehmerische Entsch der Kö, solche Geschäfte mit den damit verbundenen Chancen und Verlustgefahren wahrzunehmen. Zudem scheide die Annahme einer vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG idR bereits deshalb aus, weil ein dadurch eingetretener Verlust nicht geeignet ist, beim Gesellschafter einen Bezug iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG auszulösen (die Befriedung der privaten Spielsucht eines Gesellschafters sieht der BFH offenkundig nicht als denkbaren Bezug iSv § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG an). Zu diesem Merkmal der Vorteilsgeneigtheit einer vGA s auch § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 153ff.
Die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis bei der Vergabe von Yen-Darlehen an den Ges-GF (mit der Folge eines Währungsverlustes für die Kö) kann daraus abgeleitet werden, dass deren Vergabe aus Sicht der Kap-Ges als reines Spekulationsobjekt zu beurteilen ist, keine Börsensicherungsgeschäfte getätigt wurden, das Geschäft in seiner Gesamtheit beim Ges-GF auf sein Gesamtvermögen, bestehend aus PV und dem Wert der Geschäftsanteile durch die Wechselkursschwankungen keine Auswirkung hat, aber er einen Vorteil durch Verlagerung der Gewinne aus den Währungsschwankungen im PV erzielen kann und der Ges-GF es in der Hand hat, pers Nachteile durch Vertragsänderungen zu verhindern; s Urt des FG München v 17.12.2013 (EFG 2014, 579).
Zur Rückzahlung/Rückgängigmachung einer vGA s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 720ff.
Im Übrigen s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Ansprüche"; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Geschäftschance"; und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Schadensersatz".