Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Zu (verdeckten) Treuhandverhältnissen s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 515. Folgefragen ergeben sich bei Treuhandverhältnissen zB hinsichtlich der Zurechnung einer vGA. Folgende Treuhandverhältnisse können dabei von Bedeutung sein:
a) Anteilsrechte an der Kö werden treuhänderisch gehalten
Werden die Gesellschaftsanteile nur treuhänderisch für einen oder mehrere Treugeber gehalten, so sind die Treuhänder bzw Treugeber nach § 90 AO verpflichtet, dieses Treuhandverhältnis der Fin-Verw offen zu legen. Nach § 39 Abs 2 Nr 1 S 2 AO sind die Anteile bei Treuhandverhältnissen stets dem Treugeber zuzurechnen (beachte auch § 159 AO). Zur stlichen Anerkennung eines Treuhandverhältnisses zB s Urt des BFH v 22.07.2008 (BFH/NV 2008, 2004). Eine vGA ist einem minderjährigen Gesellschafter einer GmbH nicht zuzurechnen, wenn er aufgr eines verdeckten Treuhandverhältnisses nicht wirtsch Eigentümer des von Familienmitgliedern unentgeltlich übertragenen GmbH-Anteils ist; s Urt des BFH v 06.08.2013 (BFH/NV 2014, 27).
Hinsichtlich der Beurteilung einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung von unangemessenen Leistungsbeziehungen ist die Kenntnis des Treugebers von Bedeutung. Auch für die Frage einer beherrschenden Stellung sind die Beteiligungsverhältnisse des Treugebers maßgeblich.
b) Kö wird treuhänderisch für den Gesellschafter tätig
Eine Treuhandvereinbarung einer Kö mit ihrem beherrschenden Ges-GF, nach der sich die Kö verpflichtet, nur die ihr von dem Ges-GF übertragenen Geschäfte zu übernehmen und dabei im Innenverhältnis als Treuhänder des Ges-GF tätig zu werden, ist objektiv unklar bzw wird tats nicht durchgeführt, wenn die Kö mit Wissen und Wollen ihres Ges-GF die aus der Tätigkeit gegenüber Dritten sich ergebenden Forderungen und Verbindlichkeiten bilanziell wie eigene behandelt; s Urt des BFH v 10.06.1987 (BStBl II 1988, 25).
Ist ein Treuhandverhältnis zwischen Kö und ihrem Gesellschafter stlich anzuerkennen, so sind die aus dem Treugut fließenden Erträge nicht der Kö, sondern dem Gesellschafter als Treugeber stlich zuzurechnen. In der Weitergabe der zunächst von der Kö vereinnahmten Erträge aus dem Treugut an den Gesellschafter ist deshalb keine vGA zu sehen. Eine vGA liegt jedoch vor, soweit die Kö keine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit als Treuhänder erhält.
c) Gesellschafter werden für Kö treuhänderisch tätig
Zur Anerkennung eines Treuhandverhältnisses zwischen Kö und Gesellschafter und der Darstellung eines Treuhandverhältnisse in der Buchführung und der Bil s Urt des BFH v 28.02.2001 (BStBl II 2001, 468).
d) Wirksamkeitsvoraussetzung/Formbedürftigkeit
Zur Formbedürftigkeit der Treuhandvereinbarung s Urt des BFH v 04.12.2007 (BFH/NV 2008, 745); s Urt des FG SchlH v 02.12.2005 (EFG 2006, 1782; Rev wurde als unbegründet zurückgewiesen; s Urt des BFH v 17.10.2007, BFH/NV 2008, 614).
Die stliche Anerkennung einer unter nahen Angehörigen abgeschlossenen Treuhandvereinbarung, die wegen Formunwirksamkeit unbeachtlich ist, ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn die Beteiligten einen Rechtsbindungswillen des Inhalts haben, die Vereinbarung ungeachtet ihrer Unwirksamkeit gleichwohl zu vollziehen; s Urt des BFH v 25.04.2006 (BFH/NV 2006, 1819, mwNachw).