1 Verzinsung der Mindesteinlage
Die Mindesteinlage bei einer GmbH beträgt grds ein Viertel des Stamm-Kap, jedoch mind 12 500 EUR. Diese Mindesteinlageverpflichtung ergibt sich aus § 7 Abs 2 GmbHG. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung hat zur Folge, dass der GmbH eine Forderung gegenüber dem betreffenden Gesellschafter zusteht. Auf diese Forderung kann die GmbH nicht verzichten, so dass insoweit keine vGA angenommen werden kann. Eine vGA könnte lediglich im Verzicht auf eine angemessene Verzinsung bestehen. Im Übrigen s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Ausstehende Einlage".
2 Verzinsung von (nicht) eingeforderten Stammeinlagen
Über die Einforderung von Einlagen beschließen die Gesellschafter in der GV (s § 46 Nr 2 GmbHG). Vor einem solchen Beschl sind die ausstehenden Einlagen noch nicht fällig und daher auch nicht zu verzinsen. Der Aktivposten "ausstehende Einlagen" ist insoweit nicht als Forderung gegenüber den Gesellschaftern, sondern als Gegenposten zum bilanzierten Stamm-Kap anzusehen. Die Einforderung begründet erst die Fälligkeit der Zahlung auf die übernommene Stammeinlage. Ab dem Zeitpunkt der beschlossenen Fälligkeit besteht bei nicht rechtzeitiger Zahlung eine ges Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen (s § 20 GmbHG). Verzichtet die Kap-Ges auf eine angemessene Verzinsung, liegt insoweit eine vGA vor; s Urt des BFH v 05.02.1992 (BStBl II 1992, 532).
3 Umbuchung der Rücklagen auf ausstehende Stammeinlagen
Wird seitens der Kap-Ges in der Weise auf eine Einlageforderung verzichtet, dass Rücklagebeträge, die aus versteuerten Gewinnen gebildet worden sind, auf ausstehende Einlagen der Gesellschafter umgebucht werden, so liegt keine wirksame Befreiung von der Einlageverpflichtung vor, weil ein Erlöschen der Einlageverpflichtung – abgesehen von der Zahlung – nur eintritt, wenn eine wirksame Herabsetzung des Stamm-Kap oder eine wirksame Aufrechnung vorliegt. Eine Aufrechnung mit einer Ausschüttungsverpflichtung scheidet in diesem Fall jedoch aus, weil eine solche Verpflichtung im Zeitpunkt der Umbuchung nicht bestanden hat. Diese entsteht erst nach einem entspr Beschl durch die GV. Mangels hr-licher Wirksamkeit der angestrebten Verrechnung sind auch die vorgenommenen Umbuchungen unwirksam. In diesem Fall ist die St-Bil entspr zu berichtigen. Eine Vermögens- und Einkommensminderung tritt nicht ein und eine vGA liegt nicht vor. Es ist jedoch zu beachten, dass die Einlageforderung weiterhin zu verzinsen ist. Im Übrigen s Urt des BFH v 27.03.1984 (BStBl II 1984, 717).
4 Darlehen vom Gesellschafter bei ausstehender Einlage
Die Aufnahme eines verzinslichen Darlehens bei dem Gesellschafter, der seine noch nicht eingeforderte Einlage noch nicht geleistet hat, führt nicht zu einer vGA; s Urt des BFH v 05.02.1992 (BStBl II 1992, 532). Ist in einem derartigen Fall allerdings die Einlage eingefordert und fällig, liegt idR eine vGA iHd eingetretenen Zinsnachteils (Saldo aus Soll- und Habenzinsen) vor, weil ein ordentlicher und gewissenhafter GF die Darlehensschuld gegen die fällige Einlageforderung aufgerechnet hätte.