Tz. 1078
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
Bei Neugründung einer GmbH ist grds ein Viertel der Stammeinlage, mind jedoch ein Betrag von 12 500 EUR in die GmbH einzuzahlen (s § 7 Abs 2 GmbHG; Voraussetzung für die Eintragung im H-Reg; eine Ausnahme gilt allerdings bei einer Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt iSv § 5a GmbHG).
Der darüber hinausgehende Teil des St-Kap kann als sog ausstehende Einlage behandelt werden, wenn eine Volleinzahlung nicht (sofort) erfolgen soll. Nach § 46 Abs 2 GmbHG beschließt die Gesellschafterversammlung über die Einforderung von Einzahlungen auf die (restlichen) Stammeinlagen. Vor der Einforderung besteht keine Verpflichtung der Gesellschafter zur Zahlung; nicht eingeforderte ausstehende Einlagen müssen deshalb auch nicht verzinst werden.
Eine Verzinsung ist erst dann vorzunehmen, wenn die Einforderung der ausstehenden Einlage beschlossen wurde, die Zahlung jedoch nicht gleich erfolgt. Ansonsten ist in dem Zinsverzicht der GmbH eine vGA zu sehen.
Nach § 272 Abs 1 S 3 HGB (geändert durch das BilMoG mit Wirkung ab 2009/2010) sind nicht eingeforderte ausstehende Einlagen zwingend von dem Posten "Gezeichnetes Kapital" offen abzusetzen. Der sog Nettoausweis ist also ges vorgeschrieben. Diese bilanzielle Behandlung zeigt deutlicher als die frühere wahlweise Aktivierung, dass es sich bei nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen (noch) nicht um Forderungen der Kap-Ges handelt, die verzinst werden müssten.
Tz. 1079
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
Im Zusammenhang mit ausstehenden Einlagen stellt sich die Frage, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kap-Ges von ihrem Gesellschafter ein verzinsliches Darlehen (zB bei einem Kreditinstitut) aufnehmen würde, wenn dieser ggü der Gesellschaft eine nicht erfüllte Einlageverpflichtung hat. Die ältere BFH-Rspr scheint dies – uE zurecht – tendenziell zu verneinen, ohne allerdings eine abschließende Entsch zu treffen; s Urt des BFH v 05.02.1992 (BStBl II 1992, 532).
Tz. 1080
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
Nicht entsch für den Ansatz einer vGA in diesen Fällen ist uE die vom BFH erörterte Frage, ob die Einlageforderung der GmbH bereits fällig, also eingefordert ist oder nicht; s Urt des BFH v 05.02.1992 (BStBl II 1992, 532). Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde idR einen entspr Einforderungs-Beschl der Gesellschafter erwirken, um eine Zinsbelastung der Gesellschaft für den Betrag zu vermeiden, der den ausstehenden Einlagen entspr. Alternativ käme auch in Betracht, zwar auf einen Einforderungs-Beschl zu verzichten, die Gesellschafter aber in dieser Höhe zu einer zinslosen Darlehensgewährung zu bewegen. Es kann demnach nicht darauf ankommen, ob zwischen den gegenseitigen Forderungen bereits eine Aufrechnungslage besteht oder ob diese zunächst hergestellt werden müsste.
Tz. 1081
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
Bucht eine GmbH iR ihres Jahresabschlusses Rücklagen auf ausstehende Einlagen um, führt dies nicht zu einer vGA/Leistung (iSv § 27 KStG), da bei der Gesellschaft kein Vermögensabfluss erfolgt; s Urt des BFH v 27.03.1984 (BStBl II 1984, 717). Die Einlageverpflichtung des Gesellschafters ist durch diese Umbuchung nämlich nicht erloschen. Eine Aufrechnung durch den Gesellschafter gegen den Anspruch der Gesellschaft ist nach § 19 Abs 2 S 2 GmbHG nur zulässig mit einer Forderung aus der Überlassung von Vermögensgegenständen, deren Anrechnung auf die Einlageverpflichtung nach § 5 Abs 4 S 1 GmbHG vereinbart worden ist. Für die Frage der Verzinsung folgt hieraus allerdings, dass die GmbH nach wie vor einen Anspruch auf die eingeforderte Einlage hat und dieser Anspruch auch trotz der vorgenommenen Umbuchung verzinst werden muss. Verzichtet die Gesellschaft hierauf, liegt insoweit eine vGA vor.
Tz. 1082
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
Die unterlassene Verzinsung einer fälligen Einlageverpflichtung führt ausnahmsweise dann nicht zu einer vGA, wenn die Kap-Ges ihren Geschäftsbetrieb noch nicht aufgenommen hat und auch keine Absicht mehr besteht, dies in Zukunft zu tun; s Urt des FG MV v 16.03.1999 (EFG 1999, 581). Die GmbH war in diesem Urt-Sachverhalt zum Zwecke der Zuteilung einer Milchquote gegründet worden. Die Ges-GF gaben dieses Ziel allerdings vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs wieder auf, nachdem die zuständige Behörde die Milchquote versagt hatte. Nach Auff des FG hat das Einfordern der Einlage in einem derartigen (Sonder-)Fall jeden Sinn verloren. Die eingezahlten Beträge müssten ohnehin wieder zurückgezahlt werden. UE ist dies bedenklich, da fremde Dritte ein Entgelt auch dann einfordern würden, wenn sich deren wirtsch Begr zwischenzeitlich erledigt hat.
Tz. 1083–1085
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
vorläufig frei