Tz. 33
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Nach Orth (DB 1995, 1985) und Prinz (FR 1995, 772) bedürfen die im Schr des BMF v 15.12.1994 (BStBl I 1995, 25) enthaltenen Verw-Anw zur Auslegung des § 8a KStG ergänzender Überlegungen für Umwandlungsvorgänge. Die Schwierigkeiten in der Rechtsanwendung ergeben sich daraus, dass § 2 UmwStG für Umwandlungsfälle eine stliche Rückwirkung vorsieht, während für die H-Bil, an die § 8a KStG anknüpft, eine entspr ges Rückbeziehung nicht vorgesehen ist.
Dies ist im Zusammenhang mit § 8a KStG deshalb wichtig, weil § 8a KStG einerseits eine strechtliche Einkommensermittlungsvorschrift ist, für die die stliche Rückbeziehung von Bedeutung ist (ebenfalls hierzu s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 8a.01) andererseits aber in der zentralen Frage des sog ›safe haven‹ auf eine (grds nicht von einer Rückwirkung betroffene) handelsbilanzielle Größe, nämlich das handelsbilanzielle EK der Kap-Ges zum Schluss des - dem jeweiligen Anwendungsjahr des § 8a KStG - vorausgehenden Wj zurückgreift (s § 8a Abs 2 KStG). Nach In-Kraft-Treten des StSenkG besteht ein safe haven nur noch für ergebnisunabhängige Vergütungen. Das unschädliche Ausmaß an Gesellschafter-Fremdfinanzierung wird maW durch Rückgriff auf eine zurückliegende H-Bil bestimmt.
Der UmwSt-Erl enthält für die vd Varianten der Umwandlung von Kap-Ges folgende Aussagen (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 8a.01-8a.06):
a) | Verschmelzungen von Kap-Ges auf Kap-Ges
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b) | Spaltung von Kap-Ges auf Kap-Ges Bei Aufspaltungen geht - wie bei Verschmelzungen - der übertragende Rechtsträger unter. Die Fin-Verw (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 8a.02-8a.04) vertritt deshalb für die Aufspaltung die gleiche Rechts-Auff wie für die Verschmelzung. Da bei Abspaltungen der übertragende Rechtsträger bestehen bleibt, bleibt für diesen dessen letzte H-Bil auch für § 8a KStG-Zwecke relevant (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 8a.03). Für den übernehmenden Rechtsträger gelten damit korrespondierend die oa besonderen Neugründungsregeln nicht. Dh, dass bei einer Abspaltung der safe haven der Übertragerin im ersten Jahr nicht partiell bei beiden Rechtsträgern genutzt wird, sondern vollständig bei der Übertragerin verbleibt. Entspr gilt bei Ausgliederungen. |
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c) | Formwechsel von Kap-Ges in Kap-Ges Diese Variante des Formwechsels ändert an der Anwendung des § 8a KStG nichts (im UmwSt-Erl nicht erwähnt). |
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d) | Beteiligung von Holdinggesellschaften Ebenfalls hierzu s § 8a KStG 1999 Tz 84 ff und 293 ff. Wegen der Auswirkungen, die sich daraus ergeben, dass nach dem Urt des EuGH v 12.12.2002 (DB 2002, 2690) § 8a KStG gegen die Niederlassungsfreiheit v... |
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