Alexandra Pung, Torsten Werner
Tz. 571
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Vor Inkrafttreten des SEStEG stellten Genossenschaftsanteile keine Anteile iSd § 17 Abs 1 EStG dar (s Tz 167). Nach § 17 Abs 7 EStG gelten nach Inkrafttreten des SEStEG auch Anteile an einer Genossenschaft einschl der Europäischen Genossenschaft (SCE) als Anteile iSd § 17 Abs 1 S 1 EStG.
Dh § 17 Abs 1 S 1 EStG erfasst nicht nur Anteile an Kap-Ges, sondern auch die vorgenannten Genossenschaftsanteile.
Genossenschaftsanteile werden aber nur dann von § 17 Abs 1 S 1 EStG erfasst, wenn auch die übrigen Voraussetzungen des § 17 Abs 1 S 1 EStG vorliegen, dh der Genosse innerhalb der letzten fünf Jahre am Genossenschafts-Kap unmittelbar oder mittelbar zu mind 1 % beteiligt war.
Auf Genossenschaftsanteile, die die Voraussetzungen des § 17 Abs 7 iVm Abs 1 S 1 EStG erfüllen, sind unstr die folgenden Vorschriften entspr anzuwenden:
Fraglich ist, ob auch
auf Genossenschaftsanteile entspr anzuwenden sind, da diese Vorschriften sich nur auf Anteile an Kap-Ges und nicht auf Anteile iSd § 17 Abs 1 S 1 EStG beziehen. UE ist eine entspr Anwendung der oa Vorschriften aus systematischen Gründen zu bejahen. § 17 Abs 1 S 1 EStG nennt nur Anteile an Kap-Ges. Entspr nennen die dem § 17 Abs 1 S 1 EStG nachfolgenden S bzw Abs des § 17 EStG dem Grundtatbestand des § 17 Abs 1 S 1 EStG folgend, nur Anteile an Kap-Ges. Durch die Erweiterung des Grundtatbestands auf Genossenschaftsanteile sind damit auch die nachfolgenden auf den Grundtatbestand anwendbaren Abs auf den Erweiterungstatbestand anwendbar. GlA s Frotscher (in Frotscher, § 17 EStG, Rn 374). So gesehen ist die Erweiterung des § 6 Abs 1 Nr 5 S 1 Buchst b EStG um Anteile iSd § 17 Abs 6 EStG überflüssig, da diese bereits von § 17 Abs 1 S 1 EStG erfasst werden. GlA s Rapp (in L/B/P, § 17 EStG, Rn 398). Wäre die Erweiterung des § 6 Abs 1 Nr 5 S 1 Buchst b EStG nicht überflüssig, würde dort im Übrigen ein Verweis auf die Anteile iSd § 17 Abs 7 EStG fehlen.
Wegen der Abgrenzung zwischen GA und Tatbeständen iSd § 17 EStG gelten uE die allgemeinen Grundsätze. Zu der Problematik ebenfalls s Klose (FR 2013, 21).
Tz. 572
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Die Beteiligungsquote ist bei Genossenschaften anhand der Höhe des tats gezeichneten Geschäftsanteils des Genossen im Verhältnis zu der Höhe der insges gezeichneten Geschäftsanteile aller Mitglieder zu ermitteln. Nicht berücksichtigt wird das Geschäftsguthaben (Einzahlungen zuz Gewinnzuschreibungen abz Verlustzuweisungen).
Tz. 573
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Nach Verw-Auff sind die Beschl des BVerfG v 07.07.2010 und das hierzu ergangene Schr des BMF v 20.12.2010 sinngemäß auch auf dieVeräußerung von Genossenschaftsanteilen anzuwenden. Wegen Einzelheiten s Tz 216. Somit dürfen Wertsteigerungen, die bis zum 12.12.2006 entstanden sind, aus Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht der Besteuerung unterworfen werden.
Tz. 574–575
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
vorläufig frei