Dipl.-Finanzwirt (FH) Tobias Gerauer
Die Begriffe der "Person" und unter welchen Voraussetzungen eine Person "in einem Vertragsstaat ansässig" ist, werden im DBA selbst definiert. Nationale Vorschriften sind nachrangig.
Als "Personen" versteht das DBA nicht nur natürliche Personen, sondern auch Gesellschaften und andere Personenvereinigungen.
Die "Ansässigkeit" einer Person ist wohl als der wichtigste Begriff im DBA anzusehen. Die Vorschriften der DBA zur Zuordnung des Besteuerungsrechts im DBA werden immer aus der Sicht des Ansässigkeitsstaats gelesen und auch die Vermeidung der Doppelbesteuerung erfolgt dann im Ansässigkeitsstaat. Wann eine Person in einem Staat als ansässig gilt, bestimmt das jeweilige DBA.
Bestimmung des Ansässigkeitsstaats
Zuerst muss der Ansässigkeitsstaat bestimmt werden. Nur dann kann das Besteuerungsrecht richtig zugeordnet werden. Alle Zuordnungsvorschriften im DBA richten sich nach dem Ansässigkeitsstaat.
3.1 Ansässigkeit in einem Vertragsstaat
Eine Person gilt grundsätzlich in dem Staat als ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen (gewöhnlichen) Aufenthalts oder eines "anderen ähnlichen Merkmals" steuerpflichtig ist. In Deutschland ist dies dann der Fall, wenn die Person gem. § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, da Voraussetzung für die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht das Innehaben eines Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts ist. Als "anderes ähnliches Merkmal" ist die erweiterte unbeschränkte Einkommensteuerpflicht und die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht auf Antrag anzusehen.
Deutschland kann also nur der Ansässigkeitsstaat sein, wenn eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht besteht. Bei einer beschränkt einkommensteuerpflichtigen Person i. S. d. § 1 Abs. 4 EStG kann Deutschland folglich nicht der Ansässigkeitsstaat sein.
Ansässigkeit in einem Vertragsstaat
A hat ihren Wohnsitz in Deutschland und wird von ihrem Arbeitgeber vom 1.5. bis 30.9. nach China entsandt. Während der Aufenthaltsdauer in China steht A ein Hotelzimmer zur Verfügung.
A ist in Deutschland wegen des Wohnsitzes i. S. d. § 8 AO unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gem. § 1 Abs. 1 EStG. In China begründet A während ihrer Anwesenheit keinen Wohnsitz. Auch ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt bei einer Entsendungsdauer von 5 Monaten in China nicht vor. Deutschland ist daher gem. Art. 4 Abs. 1 DBA China der Ansässigkeitsstaat, da nur in Deutschland eine Steuerpflicht aufgrund von Wohnsitz vorliegt.
3.2 Ansässigkeit in beiden Vertragsstaaten
In Fällen, in denen eine Person in beiden Vertragsstaaten aufgrund ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts steuerpflichtig ist, würde Art. 4 Abs. 1 OECD-MA beide Staaten als Ansässigkeitsstaat bestimmen. Für die Beurteilung und Zuweisung des Besteuerungsrechts ist es erforderlich, nur einen Ansässigkeitsstaat zu bestimmen. Es gilt: "Es kann nur einen (Ansässigkeitsstaat) geben!" Besteht in beiden Staaten aufgrund der nationalen Steuerrechtsvorschriften eine Steuerpflicht aufgrund des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, gibt das OECD-MA für die Zuordnung des Ansässigkeitsstaats eine bestimmte Reihenfolge vor. Diese Reihenfolge ist zwingend nacheinander abzuprüfen. Sollte bei der Prüfung der o. g. Zuordnungsvorschriften ein Kriterium greifen, sind die übrigen Kriterien nicht mehr zu prüfen.
Prüfungsreihenfolge:
- Die Person gilt nur in dem Staat als ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Als "ständige Wohnstätte" in diesem Sinne gilt jede dauerhaft zur Verfügung stehende Form einer Wohnstätte, z. B. im Eigentum stehende oder gemietete Häuser, Wohnungen oder möblierte Zimmer.
- Verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, wird der Ansässigkeitsstaat aufgrund der engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestimmt (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Maßgebend hierfür sind die familiären, gesellschaftlichen, beruflichen, politischen und kulturellen Tätigkeiten der Person. Die Prüfung der Umstände hat in einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen, wobei Umstände aus dem persönlichen Verhalten der Person erhöhte Bedeutung haben.
- Kann der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht bestimmt werden oder besteht in beiden Staaten keine ständige Wohnstätte, gilt der Staat als Ansässigkeitsstaat, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt sich nach der Dauer des Aufenthalts in einem Vertragsstaat. Eine zeitliche Bezugsgröße ist auf internationaler Ebene nicht definiert. Angemessen zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts scheint jedoch in Anlehnung an die Regelung des § 9 AO ein zeitlich zusammenhängender Zeitraum von 6 Monaten.
- Befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt in beiden Staaten oder hat die Person in keinem dieser Staaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt inne, ist die Staatszu...