Prof. Dr. Stefan Schneider
Leitsatz
1. Dient die Wohnung am Beschäftigungsort dem Steuerpflichtigen lediglich als Schlafstätte, ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Mittelpunkt der Lebensführung noch am Heimatort zu verorten ist und dort der Haupthausstand geführt wird.
2. Ein eigener Hausstand kann auch dann unterhalten werden, wenn der Erst- oder Haupthausstand gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil geführt wird. Einer gleichmäßigen Beteiligung des Kindes an den laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten bedarf es hierfür nicht.
3. Bei erwachsenen, berufstätigen Kindern, die zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, ist im Regelfall davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen.
Normenkette
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG
Sachverhalt
K, alleinstehend, 1964 geboren, erzielte 2007 als promovierter Chemiker Lohneinkünfte. Er arbeitete seit 2006 in B und hatte dort auch seinen Zweitwohnsitz. Seinen Hauptwohnsitz behielt er in N bei und bewohnte dort zusammen mit seiner 71 Jahre alten Mutter ein Einfamilienhaus, das zu 3/4 ihr und zu je 1/8 K und seiner Schwester gehörte. K nutzte dort ein Schlaf- und Arbeitszimmer sowie ein Badezimmer allein, Küche, Ess- und Wohnzimmer nutzten K und seine Mutter gemeinsam. K machte in der ESt-Erklärung erfolglos doppelte Haushaltsführung in B geltend. Die Klage blieb erfolglos (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.2.2012, 3 K 2338/09, Haufe-Index 3231774, EFG 2012, 1921). K habe zwar weiter seinen Lebensmittelpunkt am Heimatort in N, dort aber keinen eigenen Hausstand unterhalten, sondern sei dort nur in den Hausstand der Mutter eingegliedert gewesen.
Entscheidung
Der BFH teilte aus den unter den Praxis-Hinweisen erläuterten Erwägungen nicht die Auffassung, dass K keinen eigenen Hausstand geführt habe. Nach Aufhebung und Zurückverweisung wird das FG weitere Feststellungen treffen und diese erneut würdigen müssen.
Hinweis
Der Besprechungsfall gehört in die Reihe der Urteile zur doppelten Haushaltsführung Alleinstehender; die können durchaus einen doppelten Haushalt führen (ständige Rechtsprechung, zuletzt BFH, Urteil vom 21.4.2010, VI R 26/09, BFH/NV 2010, 1894, BFH/PR 2010, 419). Aber es stellen sich Abgrenzungsfragen, wenn sie mit den Eltern unter einem Dach leben. Hier werden die Grundsätze dazu fortentwickelt (BFH, Urteil vom 28.3.2012, VI R 87/10, BFH/NV 2012, 1231, BFH/PR 2012, 266: erwachsene Tochter, die nach Scheidung ins Haus ihrer Eltern zurückkehrt; BFH, Urteil vom 26.7.2012, VI R 10/12 BFH/NV 2013, 112, BFH/PR 2013, 40: Mehrgenerationenhaushalt).
1. Es geht um den (Haupt-)Hausstand i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG. Einen solchen können Kinder auch dann führen, wenn sie mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben. Der BFH stellt jetzt sogar eine "Regelvermutung" auf: Es ist davon auszugehen, dass ältere, wirtschaftlich selbstständige, berufstätige Kinder die Führung dieses Haushalts maßgeblich mitbestimmen, es also auch ihr eigener Hausstand ist. Indizien sind z.B. die jeweiligen Wohnungsgrößen. Wo nur eine Schlafstätte unterhalten wird, werden weder Haupthausstand noch der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegen. Die Wohnung muss nicht in sich abgeschlossen sein, denn auch in einer Wohngemeinschaft kann man einen eigenen Hausstand haben. Daher sind auch nicht die bewertungsrechtlichen Wohnungsmerkmale entscheidend. Und eine Kostenbeteiligung ist keine conditio sine qua non einer doppelten Haushaltsführung (dazu: BFH/PR 2012, 266; BFH/PR 2013, 40).
2. Diese Rechtsmaßstäbe wird nun das FG im zweiten Rechtsgang nach dahin gehenden weiteren Feststellungen anzuwenden haben. Beachten Sie: Daraus ergeben sich für ähnlich gelagerte Fälle zugleich Anhaltspunkte für einen substanziierten Sachvortrag in der Tatsacheninstanz (FG). So kommt es auf die jeweiligen Wohnsituationen am Heimat- und Beschäftigungsort an (z.B. eine kleine Schlafstätte am Beschäftigungsort – K hatte dafür nur 200 EUR monatlich aufgewandt –, aber eine große Wohnung zu Hause), das Alter des Steuerpflichtigen und seine wirtschaftliche Unabhängigkeit (promovierter 42 Jahre alter Chemiker); sowie schließlich die Kostenbeteiligung, auch wenn es dabei bleibt, dass sie keine conditio sine qua non darstellt. Da kann es schon helfen, wenn der Steuerpflichtige die hohen einmaligen Kosten übernimmt (z.B. Instandhaltungsmaßnahmen, Schönheitsreparaturen, Gartenpflege).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 16.1.2013 – VI R 46/12