Jean Bramburger-Schwirkslies, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Bei einer doppelten Haushaltsführung ist nur eine Fahrt pro Woche beruflich bzw. betrieblich veranlasst. Für eine tatsächlich durchgeführte Familienheimfahrt pro Woche können 0,30 EUR je Entfernungskilometer steuerlich geltend gemacht werden.
Für die Jahre 2021 bis 2026 kann eine erhöhte Entfernungspauschale wie folgt geltend gemacht werden:
Die ersten 20 km mit je 0,30 EUR je km und
ab dem 21. km
0,35 EUR je km in 2021 bzw.
0,38 EUR je km in 2022 bis 2026.
Wenn der Arbeitnehmer einen Firmenwagen nutzt, braucht er die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten, die ggf. pauschal ermittelt werden, und der Kilometerpauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer nicht als Arbeitslohn zu versteuern.
Konsequenz: unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern und Unternehmern:
- Der Unternehmer, der seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlässt, erfasst die gesamten Kfz-Kosten als Betriebsausgaben (100 %iger Abzug). Er muss bei seinem Arbeitnehmer keinen geldwerten Vorteil versteuern, soweit der Arbeitnehmer diesen Firmenwagen für Familienheimfahrten (eine Fahrt pro Woche) nutzt.
- Verwendet aber der Unternehmer seinen Firmenwagen für Familienheimfahrten, muss er die Kosten, die über 0,30 EUR je Entfernungskilometer hinausgehen, als Betriebseinnahmen erfassen. Ermittelt er die private Nutzung nach der 1-%-Methode, dann erfasst er die Aufwendungen, die auf die Familienheimfahrten entfallen pauschal mit 0,002 % vom Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung. Der Unternehmer versteuert somit 0,002 % vom Bruttolistenpreis abzüglich 0,30 EUR je Entfernungskilometer.
Wie Fahrtkosten bei doppelter Haushaltsführung steuerlich abgezogen werden können
Ein Unternehmer verwendet seinen Firmenwagen auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Der Bruttolistenpreis seines Firmenwagens im Zeitpunkt der Erstzulassung hat 20.000 EUR betragen. Die Entfernung von der auswärtigen Betriebsstätte zur Wohnung, die er einmal pro Woche zurücklegt, beträgt 140 km. Er hat 42 Familienheimfahrten unternommen und rechnet deshalb wie folgt:
pauschal ermittelte Kfz-Kosten
20.000 EUR × 0,002 % × 140 km x 42 = |
2.352 EUR |
Entfernungspauschale
0,30 EUR × 140 km × 42 Fahrten = |
- 1.764 EUR |
= positive Differenz = nicht abziehbare Betriebsausgabe = |
588 EUR |
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1880/2130 |
Unentgeltliche Wertabgaben |
588 |
4680/6690 |
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten (Haben) |
588 |
Der BFH sieht in der unterschiedlichen Behandlung keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes. Die Nichterfassung beim Arbeitnehmer gemäß § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG dient der Vereinfachung. Außerdem kann der Unternehmer selbst entscheiden, welches Fahrzeug er zu welchem Preis seinem Betriebsvermögen zuordnet. Im Gegensatz dazu hat der Arbeitnehmer diese Einflussmöglichkeit regelmäßig nicht. Das reicht lt. BFH als Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung aus.
Zu beachten ist hierbei aber auch, dass dem Arbeitnehmer kein Anspruch auf Werbungskosten aus Familienfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung zusteht, soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen bzw. Dienstwagen für die wöchentlichen Heimfahrten stellt. So der BFH mit seinem Urteil vom 18.4.2013.
Privatfahrten sind mit der 1-%-Methode abgegolten
Die Privatfahrten eines Arbeitnehmers sind i. d. R. mit der 1-%-Methode abgegolten. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte erfasst der Arbeitgeber zusätzlich als Arbeitslohn. Aufwendungen für Familienheimfahrten, die als Werbungskosten abziehbar wären, braucht der Arbeitgeber aber nicht als Arbeitslohn zu erfassen. Weitere Privatfahrten des Arbeitnehmers braucht der Arbeitgeber nicht nachzuvollziehen.
Maßgebend ist die kürzeste Straßenverbindung. Die Fahrt des anderen Ehegatten zum Beschäftigungsort (umgekehrte Familienheimfahrt) ist steuerlich nicht begünstigt. Eine umgekehrte Familienheimfahrt ist nur dann begünstigt, wenn der Ehegatte am auswärtigen Tätigkeitsort aus beruflichen Gründen daran gehindert ist, nach Hause zu fahren, z. B. wenn er über das Wochenende Bereitschaftsdienst hat. In diesem Fall sind Besuchsfahrten der Ehefrau und/oder der Kinder insoweit ihrer Höhe nach abzugsfähig, als dem Unternehmer die Kosten im Rahmen einer wöchentlichen Heimfahrt hierfür entstanden wären.
Der Unternehmer ermittelt die private Pkw-Nutzung mit den tatsächlichen Kosten, wenn er
- ein Fahrtenbuch führt, das bei der Aufteilung der betrieblichen und privaten Fahrtkostenanteile zugrunde gelegt wird oder
- den PKW zu nicht mehr als 50 % betrieblich genutzt hat
Dann ist der Unternehmer gezwungen, die Kosten für seine Familienheimfahrten ebenfalls mit den tatsächlichen Kosten anzusetzen.