Jean Bramburger-Schwirkslies, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Bei Barzahlungen sind die Ein- und Ausgänge ins Kassenbuch einzutragen. Der Vorgang muss auch dann aufgezeichnet werden, wenn kein Kassenbuch geführt werden sollte. Es sollte ein Eigenbeleg erstellt werden.
Wenn die Zahlungen über das Bankkonto abgewickelt werden, ist eine Zuordnung zwingend erforderlich. Es ist sowohl der Zufluss als auch der Abfluss über das Konto "Durchlaufende Posten" zu buchen. Die Beträge heben sich dann per Saldo auf. Gewinnauswirkungen dürfen nicht eintreten, auch wenn Zu- und Abfluss in verschiedenen Jahren liegen. Spätestens bei einer Betriebsprüfung muss der Vorgang erklärt werden können.
Tritt der Unternehmer im eigenen Namen und/oder für eigene Rechnung auf, liegt kein durchlaufender Posten vor. Eine Gewinnauswirkung tritt jedoch dann nicht ein, wenn der Unternehmer einen Betrag verauslagt hat, der ihm in derselben Höhe erstattet wird. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung können sich allerdings Gewinnverschiebungen ergeben, wenn die Einnahmen und Ausgaben auf verschiedene Jahre entfallen.
Vorsicht bei der Umsatzsteuer!
Wenn ein Unternehmer eine Rechnung, die auf seinen Namen lautet, demjenigen gibt, der die Zahlung leistet, kann dieser die Aufwendungen zwar als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen. Die Umsatzsteuer darf er aber nicht als Vorsteuer abziehen, weil die Rechnung nicht auf seinen Namen ausgestellt ist. Wenn ein Unternehmer nicht erkennbar als Vermittler auftritt, dann sollte er für seinen Kunden eine Rechnung mit Umsatzsteuer ausstellen, die ihm den Vorsteuerabzug ermöglicht. Der Kunde kann dann die Vorsteuer aus der Rechnung abziehen, die er vom Unternehmer erhalten hat. Im Übrigen erfasst er die Zahlung als eigenen Aufwand.
Was tun, wenn die Abwicklung falsch war?
Ist eine Abwicklung als durchlaufender Posten missglückt, dann kann ggf. durch zutreffende Rechnungserteilung dasselbe wirtschaftliche Ergebnis erzielt werden.
Durchlaufende Posten, die am Bilanzstichtag noch nicht ausgeglichen sind, sind in der Bilanz auszuweisen. Eine Gewinnauswirkung tritt aber auch hier nicht ein.
Bilanzielle Behandlung von durchlaufenden Posten
Bilanz |
Bank 1 |
6.400 EUR |
Kapital |
6.400 EUR |
Bank 2/ Anderkonto |
750 EUR |
Durchlaufender Posten |
750 EUR |
Hat der Unternehmer am Bilanzstichtag den Betrag verausgabt, aber noch nicht erstattet bekommen, weist er eine Forderung aus, damit keine Gewinnauswirkung eintritt.
Bilanz |
Bank 1 |
5.650 EUR |
Kapital |
6.400 EUR |
Durchlaufender Posten |
750 EUR |
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