Dr. Chantal Naumann, Dr. Bela Berens
1.1.2.1 Beispiele für durchlaufende Posten (keine Betriebseinnahmen und -ausgaben)
Rz. 8
Agenturgeschäfte
Agenturgeschäfte (Steuerpflichtiger verkauft für Zahlungsempfänger und tritt selbst nur als Vermittler auf) zählen zu den durchlaufenden Posten. Somit zählen die vereinnahmten Geldbeträge (hier Erlöse eines Tankstellenpächters für Mineralölprodukte) nicht als Betriebseinnahmen, die Weiterleitung dieser Beträge nicht als Betriebsausgaben. Verwendet der Steuerpflichtige diese in fremdem Eigentum stehenden Geldbeträge zunächst für private Zwecke und nimmt sodann ein Darlehen auf, mit dem er die Geldbeträge ersetzt, entnimmt er daher keine Betriebseinnahmen und finanziert auch keine Betriebsausgaben.
Rz. 9
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung bei Hausgewerbetreibenden
Die Vereinnahmung und Abführung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung eines Hausgewerbetreibenden (i. S. d. § 2 Abs. 2 HAG Personen, die in eigener Arbeitsstätte mit nicht mehr als 2 fremden Hilfskräften oder Heimarbeitern im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern Waren herstellen, bearbeiten oder verpacken, wobei sie selbst wesentlich am Stück mitarbeiten, jedoch die Verwertung dem Gewerbetreibenden überlassen) zählen als durchlaufende Posten, wenn sie im Namen des Sozialversicherungsträgers oder der Auftraggeber (Zahlungsverpflichtete) erfolgen; andernfalls sind die Zahlungen der Auftraggeber beim Hausgewerbetreibenden Betriebseinnahmen und die Zahlungen an den Versicherungsträger Betriebsausgaben.
Rz. 10
Fremdgelder
Im Rahmen der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Notar und Angehöriger verwandter Berufe hat der Steuerpflichtige häufig Fremdgelder (z. B. Gerichts-, Zeugen- und Sachverständigengebühren) zu vereinnahmen (vom Zahlungsverpflichteten), ggf. vorübergehend zu verwalten und weiterzuleiten (an den Zahlungsempfänger). Diese Fremdgelder zählen für den Steuerpflichtigen als durchlaufende Posten; dies gilt auch dann, wenn dem Zahlungsempfänger Namen und Anschriften des Zahlungsverpflichteten nicht mitgeteilt werden. Hierzu werden häufig – jedoch nicht zwingend – Anderkonten verwendet. Wie in der Bezeichnung Anderkonto zum Ausdruck kommt, führt der Steuerpflichtige das Konto nicht für eigene Zwecke und für eigene Rechnung. Anderkonten werden eingerichtet, wenn der Steuerpflichtige die Aufbewahrung von Geldern oder ihre Ablieferung an Dritte übernehmen soll. Der Steuerpflichtige wird in diesem Fall in einem Treuhandverhältnis tätig. Die Kapitalforderung ist dem Treugeber (Zahlungsempfänger) zuzurechnen. Anfallende Guthabenzinsen sind dem Treugeber im Jahr der Gutschrift zuzurechnen. Die Gelder auf dem Anderkonto zählen beim Steuerpflichtigen als durchlaufende Posten. Ferner steht eine bewusste Veruntreuung der Fremdgelder durch den Steuerpflichtigen einer Behandlung dieser als durchlaufende Posten nicht entgegen. Als Betriebseinnahmen und -ausgaben sind Gerichtskosten jedoch zu behandeln, wenn der Steuerpflichtige diese, ohne mit dem Mandanten abzurechnen, auf eigene Rechnung aufwendet. Ebenso dürfen Vorschüsse für Fremdkosten, die für den Mandanten (Zahlungsverpflichteter) geleistet werden, als durchlaufende Posten den Gewinn nicht beeinflussen.
Rz. 11
Lotto-Spieleinsätze
Die von einem Lottovermittler (Steuerpflichtiger) vereinnahmten und an die Lottogesellschaft (Zahlungsempfänger) weitergeleiteten Spieleinsätze sind als durchlaufende Posten anzusehen. Lediglich die Provision des Vermittlers stellt bei ihm eine Betriebseinnahme dar.
1.1.2.2 Beispiele für Betriebseinnahmen und -ausgaben (keine durchlaufenden Posten)
Rz. 12
Pfändung
Ein Geldzufluss bei dem Steuerpflichtigen, der wegen eines Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB gepfändet wird, zählt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG als zugeflossen und somit zu den Betriebseinnahmen. Der Umstand, dass Einnahmen, die in eigenem Namen und für eigene Rechnung vereinnahmt werden, aus Rechtsgründen zurückgezahlt werden müssen, macht sie nicht zu durchlaufenden Posten. Ganz allgemein unterliegen also Einnahmen, die später ganz oder teilweise zurückgewährt oder weitergegeben werden müssen, im Jahr der Vereinnahmung zunächst der Besteuerung.
Rz. 13
Porto, Telefon o. Ä.
Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen in eigenem Namen und für eigene Rechnung entstehen (z. B. Porto- und Telefonkosten), sind keine durchlaufenden Posten; auch dann nicht, wenn er sie später einem Dritten in ...