OFD Karlsruhe, Verfügung v. 25.8.2003, S 7410

Für die Frage, ob Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs der Durchschnittsatzbesteuerung unterliegen, ist die einkommensteuerliche Abgrenzung maßgebend, wenn es sich entweder um Tierzucht und Tierhaltung (Abschn. 264 Abs. 4 Satz 2 UStR) oder um einen Nebenbetrieb handelt (Abschn. 264 Abs. 1 Sätze 4 ff. UStR). Ob Dienstleistungen eines pauschalierenden Land- und Forstwirts im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder eines daneben bestehenden gewerblichen Unternehmensteils erbracht werden, ist in der Regel ebenfalls nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts zu entscheiden (Abschn. 264 Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStR§ 13 EStG i.V.m. R 135 EStR). Die Heranziehung dieser Grundsätze beschränkt sich jedoch ab 1.1.2000 auf die Klärung der Frage, ob die jeweilige Tätigkeit ihrem Wesen nach eine land- und forstwirtschaftliche oder eine gewerbliche Tätigkeit ist. Zur Anwendung dieser Grundsätze gilt Folgendes:

 

1. Dienstleistungen an Nichtlandwirte

Dienstleistungen an Nichtlandwirte (z.B. Winterdienst für Gemeinde, Pflege von Sportplätzen, Überlassung von Wirtschaftsgütern oder Personalgestellungen an Gewerbebetriebe) können nicht mehr in die Durchschnittsatzbesteuerung einbezogen werden (BFH, Urt. vom 3.12.1998, V R 48/98, BStBl 1999 II S. 150). Bei entsprechender Interessenlage kann es Steuerpflichtigen nicht verwehrt werden, sich auf diese Rechtslage auch für Besteuerungszeiträume vor dem 1.1.2000 zu berufen (so bereits BFH, Urt. vom 23.1.1992, IV R 19/90, BStBl 1992 II S. 651 – zur Anschaffung eines Forstspezialschleppers).

Die Besteuerung der Art nach gewerblichen Dienstleistungen führt ab 1.1.2000 zu häufigen Wechseln der Besteuerungsform und damit zu einem Nebeneinander von Durchschnittsatzbesteuerung und Regelbesteuerung. Dies hat Auswirkungen auf die Zuordnung von Umsätzen und Vorsteuerbeträgen und führt häufig zu Vorsteuerberichtigungen nach § 15a UStG.

Aus Vereinfachungsgründen können solche nicht landwirtschaftlichen Dienstleistungen in die Durchschnittsatzbesteuerung einbezogen werden, wenn die Entgelte dafür jährlich 10.300 EUR (R 135 Abs. 3 Satz 2 EStR) nicht übersteigen. Die Vereinfachungsregelung ist nicht anzuwenden, soweit im jeweiligen Besteuerungszeitraum wegen anderer Umsätze des Unternehmers eine Umsatzsteuererklärung abzugeben ist (z.B. Getränkeumsätze eines pauschalierenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs wegen Überschreitens der Freigrenze nach Abschn. 268 UStR oder der Regelbesteuerung unterliegende Umsätze zugekaufter Erzeugnisse eines Hofladens – BFH, Urt. vom 12.12.1996, IV R 78/95, BStBl 1997 II S. 427; BFH, Urt. vom 6.12.2001, V R 43/00, BStBl 2002 II S. 701).

 

2. Dienstleistungen für andere Land- und Forstwirte

Ihrem Wesen nach gewerbliche Leistungen (z.B. Fuhrleistungen), die auch von jedem gewerblichen Unternehmer erbracht werden können, unterliegen nach Abschn. 264 Abs. 1 Satz 4 UStR ausnahmsweise dann der Durchschnittsatzbesteuerung, wenn sie eine land- und forstwirtschaftliche Hilfstätigkeit für andere Erzeugerbetriebe darstellen oder wenn die Tätigkeit nach einkommensteuerlichen Grundsätzen einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb darstellt oder einem solchen zugerechnet wird. Ob im Einzelfall eine Hilfstätigkeit für andere Land- und Forstwirte oder ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, ist aus Vereinfachungsgründen in Anlehnung an die einkommensteuerlichen Abgrenzungsmerkmale zu prüfen (R 135 Abs. 3, 9 und 10 EStR). Gleiches gilt auch für Dienstleistungen im Auftrag von Maschinen- und Betriebshilferingen, soweit diese als landwirtschaftliche Hilfseinrichtung ausschließlich für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe tätig werden.

 

3. Absatz eigener Erzeugnisse in Verbindung mit Dienstleistungen (R 135 Abs. 7 EStR)

Dienstleistungen (z.B. Grabpflege, Gartengestaltung, Landschaftsbau) im Zusammenhang mit dem Absatz von landwirtschaftlichen Eigenerzeugnissen werden bereits bei der Einkommensteuer als grundsätzlich gewerblich eingestuft. Damit ist bei der Umsatzsteuer auch dann die Regelbesteuerung anzuwenden, wenn auf die Einnahmen bei der Einkommensteuer die Vereinfachungsregelung nach R 135 Abs. 7 EStR angewendet wird.

Beispiel: Landwirt A erzeugt Zier- und Nutzpflanzen. Diese werden zusammen mit zugekauften Pflanzen über einen Hofladen (Umsatz 260.000 EUR) und eine Friedhofsgärtnerei (Umsatz 240.000 EUR) vermarktet. Da die Zukaufgrenzen eingehalten werden und die Umsatzgrenze des R 135 Abs. 7 EStR nicht überstiegen wird, erzielt A auch hinsichtlich der Einnahmen aus Friedhofsgärtnerei Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Beurteilung: Bei der Umsatzsteuer unterliegen die Einnahmen aus Friedhofsgärtnerei der Regelbesteuerung. Auf die Umsätze des Hofladens kann die Durchschnittsatzbesteuerung des § 24 UStG angewendet werden, soweit und solange kein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegt (R 135 Abs. 7 Satz 3 und 4 EStR).

Dienstleistungen im Zusammenhang mit...

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