Dienstleistungen: land- und forstwirtschaftlicher Betrieb

Die Finanzverwaltung präzisiert und ergänzt die Verwaltungsanweisungen im Zusammenhang mit den sonstigen Leistungen, die Land- und Forstwirte nach § 24 UStG begünstigt im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung ausführen können.

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 24.3 UStAE.

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe können für ihre Umsätze die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, bei der für die Ausgangsumsätze nach § 24 Abs. 1 UStG besondere Durchschnittssätze anzuwenden sind und die auf die Vorbezüge entfallende Umsatzsteuer (Vorsteuer) im Regelfall mit denselben Steuersätzen pauschaliert wird, sodass sich im Regelfall keine Steuerzahllast für den Land- und Forstwirt ergibt. Zu den unter die Begünstigung fallenden Umsätze können auch Dienstleistungen fallen, wenn sie von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe der Arbeitskräfte seines Betriebs erbracht werden und die Dienstleistungen normalerweise zur land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung beitragen.

Rechtsprechung des BFH

Aus der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 24.08.2017 - V R 8/17 sowie Urteil vom 06.09.2018 - V R 55/17) ergibt sich, dass eine Anwendung des § 24 UStG ausscheidet, wenn der Land- oder Forstwirt bei der Ausführung dieser Leistungen Arbeitskraft – durch Mitarbeitende seines Betriebs oder durch eigene Arbeitskraft – einsetzt, die im eigenen Betrieb normalerweise nicht eingesetzt wird oder Betriebsmittel verwendet werden, die nicht zur normalen Ausrüstung des Betriebs gehören.

Die Anweisung des BMF

Die Finanzverwaltung nimmt deshalb und aus weiteren Gründen Präzisierungen bei den Ausführungen in Abschn. 24.3 UStAE vor:

  • Im Zusammenhang mit den der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegenden sonstigen Leistungen stellt die Finanzverwaltung klar, dass diese Leistungen mit Hilfe der Arbeitskräfte des Betriebs – einschließlich der Arbeitskraft des Betriebsinhabers – ausgeführt werden müssen (Abschn. 24.3 Abs. 1 Satz 1 UStAE).
  • Damit die Durchschnittssatzbesteuerung angewendet werden kann, muss der Leistungserbringer als landwirtschaftlicher Erzeuger handeln. Dazu kann in gewissem Umfang auch das Erbringen land- und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen gehören, wenn die Erbringung der betreffenden Leistung beim Unternehmer jedenfalls typisierend zu einer Belastung mit Vorsteuer führt oder zumindest führen kann (Abschn. 24.3 Abs. 2 Satz 4 UStAE).
  • Werden bei der Ausführung der Leistungen auch Gegenstände verwendet, die im eigenen Betrieb nicht verwendet werden, kann eine Begünstigung nicht erfolgen. Klargestellt wird, dass dies auch bei Gegenständen gilt, die im eigenen Betrieb nur unerheblich verwendet werden (Abschn. 24.3 Abs. 4 Satz 3 UStAE.). Ein betriebstypischer Überbestand soll dabei bei Erstmaschinen nicht vorliegen.
  • Wenn der Betriebsinhaber seine eigene Arbeitskraft oder die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ganz überwiegend oder ausschließlich zur Erbringung sonstiger Leistungen an Dritte einsetzt, können diese Leistungen nicht unter die Besteuerung nach § 24 UStG fallen (Abschn. 24.3 Abs. 4 Satz 5 UStAE).
  • Die Auflistung der in Abschn. 24.3 Abs. 12 UStAE erfassten "Einzelfälle", die nicht unter die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung fallen, wird unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH ergänzt um die Verpflichtung zur Anlage und zum Erhalt von Dauergrünland (BFH Urteil vom 08.02.2018 - V R 55/16) sowie um die Überlassung von Vieheinheiten.

Konsequenzen für die Praxis

In einer Art "Rundumschlag" ergänzt und präzisiert die Finanzverwaltung die Verwaltungsanweisungen zu den der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegenden sonstigen Leistungen, die Land- und Forstwirte ausführen können.

Hinweis: Zu beachten ist, dass die Durchschnittssatzbesteuerung für Land- und Forstwirte nach § 24 UStG ab dem 01.01.2022 nur noch dann zur Anwendung kommen kann, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 EUR betragen hat.

Die Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

BMF, Schreiben v. 4.10.2021, III C 2 - S 7410/19/10002 :001


Schlagworte zum Thema:  Land- und Forstwirtschaft, Umsatzsteuer