Prof. Dr. Stefan Schneider
Leitsatz
Beiträge zu Direktversicherungen können nur dann in die Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 S. 2 EStG einbezogen werden, wenn ein gemeinsamer Versicherungsvertrag vorliegt. Direktversicherungen, die nach einem Wechsel des Arbeitgebers beim neuen Arbeitgeber als Einzelversicherungen fortgeführt werden, erfüllen diese Voraussetzung nicht.
Normenkette
§ 40b Abs. 2 S. 2 EStG
Sachverhalt
K hatte für ihre Arbeitnehmer Direktversicherungen (Gruppen-Lebensversicherungen) abgeschlossen. Für ihre Mitarbeiter R und L bestanden daneben jeweils noch Einzelversicherungen aus Gruppenversicherungen beim vorherigen Arbeitgeber von R und L, die nach dem Arbeitgeberwechsel als Einzelverträge bei K fortgeführt wurden. Rahmen- oder Zusatzvereinbarungen dazu bestanden nicht.
K bezog 2000-2002 in die Durchschnittsberechnung nach § 40b Abs. 2 S. 2 EStG auch die Beiträge zu den Einzeldirektversicherungen von R und L ein. Damit war der Grenzbetrag des § 40b Abs. 2 S. 1 EStG (3 408 DM bzw. 1 752 EUR) nicht überschritten.
Das FA folgte dem nicht; eine Durchschnittsberechnung sei nur möglich, wenn es sich insgesamt um einen einheitlichen Gruppenversicherungsvertrag handle. Da getrennte Versicherungsverträge für R und L vorlägen, unterlägen die Beiträge dafür, soweit über dem Grenzbetrag von 3 048 DM/1 752 EUR, dem normalen Lohnsteuerabzug.
Diese Auffassung bestätigte das FG (FG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2008, 18 K 4670/06, Haufe-Index 1979322, EFG 2008, 856) und wies die Klage ab.
Entscheidung
Der BFH folgte der Auffassung der Vorinstanzen aus den unter Praxishinweisen dargestellten Erwägungen.
Hinweis
§ 40b Abs. 2 S. 2 EStG gestattete in den streitigen Veranlagungszeiträumen 2000-2002 für pauschaliert lohnbesteuerte Beiträge an Direktversicherungen eine Durchschnittsberechnung, indem unter den gesetzlichen Grenzbeträgen liegende Beiträge die darüberliegenden kompensierten. Das Besprechungsurteil entscheidet erstmals, wie dieser Durchschnitt für den Fall zu berechnen ist, dass nicht alle Arbeitnehmer gemeinsam in einem Vertrag versichert sind. Der Besprechungsfall hat auch für die gegenwärtige Rechtslage noch Bedeutung, die eine günstige LSt-Pauschalierung gestattet, wenn "mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in der Pensionskasse" versichert sind. Es spricht alles dafür, dass die zum alten Gesetzeswortlaut gegebene Antwort auch für den gegenwärtigen Wortlaut gilt.
1. § 40b Abs. 2 S. 2 EStG a.F. setzte voraus, dass "mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag … versichert" sind. Damit sprach schon der Wortlaut für die Auslegung, dass die Arbeitnehmer zusammen in ein und demselben Versicherungsverhältnis stehen müssen. Nur so erlangen die beiden Tatbestandsmerkmale "gemeinsam…einem" Bedeutung. Und auch nach der Begründung zum Gesetzentwurf wollte der Gesetzgeber den Grenzbetrag nicht allgemein erhöhen, sondern nur auflockern, um älteren Arbeitnehmern gerecht zu werden.
2. Beachten Sie: Die Entscheidung lässt dennoch Raum, auch ältere Arbeitnehmer bei Arbeitgeberwechsel in die Förderung der betrieblichen Altersversorgung einzubeziehen. Denn wenn ein Rahmenvertrag die versicherten Personen und die versicherten Wagnisse zusammenfasst, sieht der BFH offenbar die Voraussetzung eines "gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag" erfüllt; er verweist insoweit ausdrücklich auf die Praxis der Finanzverwaltung (R 129 Abs. 9 S. 2 LStR).
3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auslegung hatte der BFH nicht. Denn nur die Einbeziehung gemeinsamer Verträge bietet die Möglichkeit günstiger Prämien, gestattet die eindeutige Festlegung der einzubeziehenden Arbeitnehmer und bietet damit letztlich auch hinreichende Differenzierungsgründe i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 11.03.2010 – VI R 9/08