Rz. 4
Jeder Vergütungsanspruch muss sich auf eine vertragliche oder vertragsähnliche Beziehung zum Auftraggeber stützen. Die Vergütungsverordnung regelt die Gebühren für die "originären Tätigkeiten" i. S. v. § 33 StBerG; hinsichtlich der "vereinbaren Tätigkeiten" i. S. v. § 57 Abs. 3 StBerG ist sie hingegen nicht einschlägig (dazu Fach 4 des Werkes, insbesondere E II). Soweit die Tätigkeit des StB keine vertragliche Grundlage hat, können Gebühren und Auslagen nicht berechnet werden (vgl. z. B. § 23 – Rz. 3). Die StBVV präzisiert die Normen des bürgerlichen Rechts, sie ist dabei nur im Ausnahmefall eine vorrangige Rechtsnorm (z. B. in § 7) und hat höherrangige Gesetzesvorgaben wie bspw. zur Angemessenheit der Gebührenbestimmung in § 64 StBerG zu beachten.
Rz. 5
Regelmäßig stellt die beratende Tätigkeit des StB eine entgeltliche Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) dar, für die zumeist die Vorschriften über den Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) gelten (so BGH v. 04. 06. 1970 – VII ZR 187/68, BGHZ 54, 106; Urteil v. 17. 10. 1991 – IX ZR 255/90, NJW 1992, 307). Der Einordnung als Dienstvertrag steht nicht entgegen, dass der StB gewisse Zahlen erst ermittelt, Unterlagen erstellt und im Anschluss daran bestimmte (Steuer-)Erklärungen fertigt. Der typische Fall des Dienstvertrages ist zwar der Arbeitsvertrag, der die Rechtsprechung zum Dienstvertrag weitgehend bestimmt hat. Wegen der besonderen Art der beruflichen Leistung des StB sind die Regelungen des Dienstvertragsrechts (z. B. die Verpflichtung zur Leistung der Dienste in Person gem. § 613 BGB) nur bedingt zu übernehmen. Für bestimmte Tätigkeiten des StB ist sogar dann Werkvertragsrecht (§ 675 BGB verweist parallel auch auf die Vorschriften der §§ 631 ff. BGB) anzuwenden, wenn nicht die Dienstleistung selbst, sondern das Ergebnis der Tätigkeit im Vordergrund steht und der Auftraggeber einen bestimmten Erfolg erwartet (OLG Koblenz v. 07. 05. 1980 – 1 U 321/79, StB 1981, 102). Dies gilt schon dann, wenn der Vertrag fest umrissene Leistungsgegenstände und nicht eine allgemeine laufende Tätigkeit betrifft (BGH v. 01. 02. 2000 – X ZR 198/97, INF 2000, 287).
Rz. 6
Die Unterscheidung ist vor allem im Fall der Nichterfüllung und bei etwaigen Mängeln der Arbeit des StB von Bedeutung. Bei Werkverträgen hat der Mandant gem. § 634 BGB unter anderem die Möglichkeit, entweder Nacherfüllung gem. § 635 BGB zu verlangen oder von dem Vertrag zurückzutreten (mit der Folge des Vergütungsverlustes für den StB) oder aber eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen (Minderung nach § 638 BGB). Zu beachten sind daneben auch etwaige Ansprüche auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten (§ 637 Abs. 1 BGB) sowie auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§§ 634 Nr. 4, 636 BGB). Das aus dem Werkvertragsrecht stammende Nachbesserungsrecht zugunsten des StB gilt aber auch bei dienstvertraglichem Charakter des Vertrages (vgl. Rz. 64).
Rz. 7
Werkvertraglicher Charakter wäre insbesondere anzunehmen bei der Erstellung von Gutachten (§ 22), bei der Anfertigung von (einzelnen) Steuererklärungen, Überschussrechnungen oder Bilanzen sowie bei der Erteilung von Bescheinigungen und Testaten (§§ 36–38). Zumeist wird es sich bei dem Steuerberatervertrag um einen "typengemischten Vertrag" handeln; die höchstrichterliche Rechtsprechung geht allerdings dann vom Vorrang der dienstvertraglichen Regelung als regelmäßig einheitlichem Vertrag aus (vgl. BGH v. 11. 02. 2010 – IX ZR 114/09, DStR 2010, 716).
Rz. 7a
Wichtig ist und bleibt, dass ein Steuerberater nicht verpflichtet ist, ein Mandat zu übernehmen. Es verbleibt bei der Vertragsfreiheit, wobei allerdings § 663 BGB wie auch § 63 StBerG zu beachten ist: Der Steuerberater muss zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen bei Ablehnung eines Auftrages unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. die Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB) die Ablehnung erklären, damit der Steuerrechtsratsuchende anderweitige Hilfestellungen erlangen kann.
Rz. 7b
Eine Ausnahme von der Vertragsfreiheit statuiert allerdings § 65 StBerG. Wie bei Rechtsanwälten gibt es ein Kontrahierungsgebot bei der Übernahme von Mandaten, bei denen das zuständige Gericht Prozesskostenhilfe gewährt hat und dem Berater zum Prozessbevollmächtigten bestimmt (dazu Kuhls/Goez, Kommentar, 4. Aufl. 2020, Rdn. 2 zu § 65 StBerG). Die Ablehnung der Übernahme eines solchen Mandates ist streng auf "wichtige" Gründe limitiert, insbesondere auf persönliche (gesundheitliche) oder fachliche Gründe, nur in Ausnahmefällen auch aufgrund einer Überlastung (für die Einzelheiten vgl. Kuhls/Goez, Kommentar, 4. Aufl. 2020, Rdn. 8 zu § 65 StBerG).
Rz. 8
Der Vergütungsanspruch nach Vertragsabschluss stützt sich dabei auf die fast gleichlautenden Vorschriften der § 612 Abs. 1 und 2 (Dienstvertrag) oder § 632 Abs. 1 und 2 BGB (Werkvertrag).
Zitat
Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung (die Herstellung des Werkes) den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Rz. 9
Ist die Höhe der Vergütung...