1 Allgemeines
Rz. 1
Für die Tätigkeit aus seinem Beruf erhält der StB Gebühren und Auslagen (= Vergütung) nach der StBVV. Die praktische Erfahrung zeigt, dass nicht ausreichende Kenntnisse im Gebührenrecht häufig zu beträchtlichen, aber vermeidbaren Umsatzeinbußen für den StB führen. Dabei geben gerade auch die Mitte 2020 erfolgten Änderungen den Angehörigen der steuerberatenden Berufe mehr Spielräume für die Erzielung angemessenen Honorars. Dieses gilt es zu nutzen.
Rz. 2
In der Einführung wird daher nach Darstellung der Rechtsgrundlagen ein Überblick über den Regelungsinhalt der StBVV gegeben. Mit dem Abschnitt über die "Durchsetzung des Vergütungsanspruches" sollen konkrete Hilfestellungen zur Realisierung des entstandenen Honorars gegeben werden. Hingewiesen sei ferner auf den Katalog der für vereinbare Tätigkeiten zu beanspruchenden Gebühren unter E III. Immer wichtiger werden die Regeln zur Rechtsanwaltsvergütung, da StB das RVG in zahlreichen Bereichen, insbesondere im Rechtsmittelverfahren und darüber hinaus anzuwenden haben. Auch das RVG wurde zwischenzeitlich zum 01. 01. 2021 positiv geändert.
Rz. 2a
Der Regelungsinhalt der StBVV
III.
Die Durchsetzung des Vergütungsanspruches
IV.
Die vom StB anzuwendenden RVG-Vorschriften
Für die Nutzung der Darstellung ist anzumerken, dass die auf "StB" bezogenen Ausführungen gleichermaßen für den StBv und die Steuerberatungsgesellschaften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes indiziert ist. Im Übrigen sind Angaben ohne Gesetzesbezeichnung solche aus der StBVV.
I. Die Rechtsgrundlagen
Rz. 3
Der Vergütungsanspruch des StB ergibt sich dem Grunde nach aus dem bürgerlichen Recht; in der Höhe ist der StB an § 64 StBerG ("angemessene Gebühren") und die StBVV, die die amtlich vorgesehene "übliche Vergütung" vorgibt, gebunden.
1. Der Steuerberatervertrag
Rz. 4
Jeder Vergütungsanspruch muss sich auf eine vertragliche oder vertragsähnliche Beziehung zum Auftraggeber stützen. Die Vergütungsverordnung regelt die Gebühren für die "originären Tätigkeiten" i. S. v. § 33 StBerG; hinsichtlich der "vereinbaren Tätigkeiten" i. S. v. § 57 Abs. 3 StBerG ist sie hingegen nicht einschlägig (dazu Fach 4 des Werkes, insbesondere E II). Soweit die Tätigkeit des StB keine vertragliche Grundlage hat, können Gebühren und Auslagen nicht berechnet werden (vgl. z. B. § 23 – Rz. 3). Die StBVV präzisiert die Normen des bürgerlichen Rechts, sie ist dabei nur im Ausnahmefall eine vorrangige Rechtsnorm (z. B. in § 7) und hat höherrangige Gesetzesvorgaben wie bspw. zur Angemessenheit der Gebührenbestimmung in § 64 StBerG zu beachten.
Rz. 5
Regelmäßig stellt die beratende Tätigkeit des StB eine entgeltliche Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) dar, für die zumeist die Vorschriften über den Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) gelten (so BGH v. 04. 06. 1970 – VII ZR 187/68, BGHZ 54, 106; Urteil v. 17. 10. 1991 – IX ZR 255/90, NJW 1992, 307). Der Einordnung als Dienstvertrag steht nicht entgegen, dass der StB gewisse Zahlen erst ermittelt, Unterlagen erstellt und im Anschluss daran bestimmte (Steuer-)Erklärungen fertigt. Der typische Fall des Dienstvertrages ist zwar der Arbeitsvertrag, der die Rechtsprechung zum Dienstvertrag weitgehend bestimmt hat. Wegen der besonderen Art der beruflichen Leistung des StB sind die Regelungen des Dienstvertragsrechts (z. B. die Verpflichtung zur Leistung der Dienste in Person gem. § 613 BGB) nur bedingt zu übernehmen. Für bestimmte Tätigkeiten des StB ist sogar dann Werkvertragsrecht (§ 675 BGB verweist parallel auch auf die Vorschriften der §§ 631 ff. BGB) anzuwenden, wenn nicht die Dienstleistung selbst, sondern das Ergebnis der Tätigkeit im Vordergrund steht und der Auftraggeber einen bestimmten Erfolg erwartet (OLG Koblenz v. 07. 05. 1980 – 1 U 321/79, StB 1981, 102). Dies gilt schon dann, wenn der Vertrag fest umrissene Leistungsgegenstände und nicht eine allgemeine laufende Tätigkeit betrifft (BGH v. 01. 02. 2000 – X ZR 198/97, INF 2000, 287).
Rz. 6
Die Unterscheidung ist vor allem im Fall der Nichterfüllung und bei etwaigen Mängeln der Arbeit des StB von Bedeutung. Bei Werkverträgen hat der Mandant gem. § 634 BGB unter anderem die Möglichkeit, entweder Nacherfüllung gem. § 635 BGB zu verlangen oder von dem Vertrag zurückzutreten (mit der Folge des Vergütungsverlustes für den StB) oder aber eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen (Minderung nach § 638 BGB). Zu beachten sind daneben auch etwaige Ansprüche auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten (§ 637 Abs. 1 BGB) sowie auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§§ 634 Nr. 4, 636 BGB). Das aus dem Werkvertragsrecht stammende Nachbesserungsrecht zugunsten des StB gilt aber auch bei dienstvertraglichem Charakter des Vertrages (vgl. Rz. 64).
Rz. 7
Werkvertraglicher Charakter wäre insbesondere anzunehmen bei der Erstellung von Gutachten (§ 22), bei der Anfertigung von (einzelnen) Steuererklärungen, Überschussrechnungen oder Bilanzen sowie bei der Erteilung von Bescheinigungen und Testaten (§§ 36–38). Zumeist wird es sich bei dem Steuerberatervertrag um einen "typengemischten Vertrag" handeln; die hö...