Rz. 36
Neben StB sind auch andere Berufsgruppen zur uneingeschränkten oder beschränkten Steuerrechtshilfe befugt. Für diese gilt die StBVV nur teilweise.
a) Angehörige der steuerberatenden Berufe
Rz. 37
Zunächst gilt die StBVV für StB (§ 1 Abs. 1) wie auch für StBv und Steuerberatungsgesellschaften (§ 1 Abs. 2). Somit sind sämtliche Angehörige der steuerberatenden Berufe umfasst. Zudem gilt sie auch für andere Berufsträger, wie insbesondere Rechtsanwälte, die im Rahmen einer nach §§ 49 ff. StBerG anerkannten Steuerberatungsgesellschaft tätig sind. Für den gesamten vorgezeichneten Personenkreis, der ja gem. § 74 Abs. 2 StBerG zwingend bei einer Steuerberaterkammer Pflichtmitglied sein muss, kann eine nicht korrekte Gebührenabrechnung wegen Verstoßen gegen § 64 StBerG i. V. m. der StBVV eine Berufspflichtverletzung darstellen (OLG Bremen v. 31. 05. 1994 – StO 5/93, StB 1994, 460). Dies gilt auch für StB mit der Doppelqualifikation WP bei steuerberatenden Leistungen (OLG Bremen v. 31. 05. 1994 – StO 5/93, GI 1994, 387). Allerdings muss die Berufstätigkeit in "selbständiger" Form im Inland, insbesondere in eigener Kanzlei bzw. als Sozius, erfolgen. Durch die Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen 2016 (vgl. Rz. 26f) wurde aufgrund der europarechtlichen Vorgaben klargestellt, dass die StBVV insofern nur für StB mit Sitz im Inland für seine im Inland selbständig ausgeübte Berufstätigkeit gelten kann.
Rz. 38
Für die unselbständige Berufsausübung, wie insbesondere die Tätigkeit als "freier Mitarbeiter" eines anderen Berufsangehörigen, gilt die StBVV nicht. Zwar mag das Entgelt analog einer Zeitgebühr gem. § 13 berechnet werden; dennoch handelt es sich nicht um eine steuerliche Beratungsleistung, die direkt gegenüber dem Mandanten erbracht wird. Lediglich der Kollege ("Prinzipal"), für den zugearbeitet wird, kann daher insgesamt die zustehende Vergütung gegenüber dem Auftraggeber nach der StBVV berechnen.
Rz. 38a
Mit dem 8. StBÄndG 2008 wurde § 58 Nr. 5a StBerG in das Gesetz eingefügt und der "Syndikus-Steuerberater" zugelassen (vgl. ausführlich E III – Rz. 37). Für die Vergütung eines Syndikus-StB muss unterschieden werden zwischen der Berufsausübung als selbständiger Steuerberater und derjenigen als Syndikus eines Unternehmens. In seiner ersten Funktion ist der StB wie jeder Berufsangehörige an § 64 StBerG gebunden und muss in den Originärbereichen seiner Berufsausübung (§ 33 StBerG) auch die Vorgaben der StBVV einhalten (§ 64 StBerG). Soweit allerdings eine Tätigkeit als reiner Syndikus für einen Arbeitgeber durchgeführt wird, richtet sich die Vergütung nach dem zwischen dem Unternehmen und dem StB abgeschlossenen Dienstvertrag. Hier verbieten sich im Hinblick auf die völlig unterschiedliche Ausgestaltung eines solchen Vertrages allgemeine Vorgaben. Bei der Honorierung wird aber der Syndikus-StB darauf zu achten haben, dass ihm nicht die gleichzeitig zugestandene Möglichkeit einer unabhängigen und eigenverantwortlichen Berufsausübung genommen wird; es muss eine angemessene Vergütung vereinbart werden (ausführlich: Goez, Steuerberater-Handbuch 2019, Teil 3, "E. Syndikusberater" – Rz. 29).
b) Die Mitarbeiter des StB
Rz. 39
Die Gebühren decken die Gesamttätigkeit des StB ab. Eine gesonderte Vergütung für die Mitarbeiter von StB ist daher nicht vorgesehen (vgl. ausführlich § 1 – Rz. 21–23), gerade aber im Bereich der Zeitgebühr nach Absprache mit dem Mandanten durchaus üblich (vgl. § 13 – Rz. 16 f.). Dies gilt auch für berufsfremde freie Mitarbeiter wie bspw. Buchführungsunternehmen, nachdem seit 2005 eine entsprechende Zuarbeit für StB ermöglicht worden ist (vgl. § 17 BOStB).
c) StB mit weiteren Berufsqualifikationen
Rz. 40
Soweit StB zugleich andere Berufsqualifikationen haben, die sie zur Hilfeleistung in Steuersachen berechtigen (z. B. RA, WP, vBP), kann zweifelhaft sein, ob sie an die StBVV gebunden sind, wenn eine in der Verordnung erwähnte Tätigkeit ausgeübt wird. Die neuere Rechtsprechung geht insofern davon aus, dass ein Gebührenwahlrecht für "Doppelbänder" (StB mit weiterer Berufsqualifikation) nicht besteht (OLG Düsseldorf v. 31. 10. 1990 – 18 U 109/90, StB 1991, 139; OLG Bremen v. 31. 05. 1994 – StO 5/93, StB 1994, 460). Dies dürfte richtig sein, da StB unabhängig von weiteren Berufsqualifikationen an das StBerG und somit über § 64 StBerG an die StBVV gebunden sind. Dies gilt bei einem StB, der zugleich WP ist, für prüfende Tätigkeiten naturgemäß nicht (BGH v. 01. 02. 2000 – IX ZR 198/97, DStR 2000, 480). Ist kein Schwerpunkt der Tätigkeit aus dem Bereich beider Berufsqualifikationen zu entnehmen (Rat/Auskunft bei StB/RA), so wird ein Wahlrecht eingeräumt werden können, welcher Vergütungsordnung die Tätigkeit zuzuordnen ist. Eine gesetzliche oder berufliche Vorgabe für diese Entscheidung ist nicht erkennbar. Es dürfte aber zu den Nebenpflichten aus dem Vertrag gehören, dem Mandanten mitzuteilen, auf welcher Grundlage die Vergütung berechnet werden wird (vgl. Rz. 14).
Rz. 41
Aus Vorhergesagtem ergibt sich, dass die Ansicht vereinzelter Finanzgerichte überholt ist (vgl. FG Saarland v. 29. 07. 1994 – 2 S ...