Rz. 54
Der Vergütungsanspruch für Tätigkeiten nach der StBVV verjährt in drei Jahren zum Ende eines Jahres (§ 195 und § 199 Abs. 1 BGB in der Fassung seit dem 01. 01. 2002). Dies ist unabhängig davon, ob der StB seinem Auftraggeber eine Rechnung erteilt hat (BGH v. 21. 11. 1996 – IX ZR 159/95, INF 1997, 126). Für die Berechnung des Verjährungszeitraumes kommt es allein auf die Fälligkeit (§ 7) der Vergütung, nicht aber auf die Übermittlung der Honorarnote an. Die Verzögerung der Übersendung kann daher den Verjährungszeitraum nicht verlängern, wie auch in § 9 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich klargestellt ist. Andererseits kann sogar schon ohne Rechnungserteilung zur Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 geklagt (für RA: BGH v. 02. 07. 1998 – IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486) oder ein Mahnverfahren beantragt werden, allerdings mit dem Kostenrisiko, falls der Mandant nach späterer Rechnungsstellung unverzüglich zahlt (vgl. Rz. 61, 63).
Rz. 55
Ein zum Neubeginn der Verjährung nach § 212 f. BGB führendes Anerkenntnis des Auftraggebers liegt hingegen dann beispielsweise vor, wenn dieser nach Eingang mehrerer Rechnungen des ständig für ihn tätigen StB Teilzahlungen in maßgeblicher Höhe leistet, ohne irgendeinen Widerspruch gegen die Rechnungen zu erheben (OLG Köln v. 20. 06. 1997 – 19 U 236/96, BB 1997, Heft 48, IV; zu den Anforderungen bei einer Verjährungsunterbrechung durch Abschlagszahlungen nach "altem" Recht: BGH v. 21. 11. 1996 – IX ZR 159/95, INF 1997, 126). Wird die Verjährung unterbrochen, beginnt mit dem darauffolgenden Tag die Verjährungsfrist neu zu laufen (BGH v. 09. 07. 1998 – IX ZR 272/96, GI 1998, 263). Gibt der Mandant ein "konstitutives" Schuldanerkenntnis aus, wirkt dies auch auf die Verjährung; darüber hinaus schließt dieses alle tatsächlichen und rechtlichen Einwendungen für die Zukunft aus, wenn diese dem Mandanten bei Abgabe der Erklärung bekannt waren oder er mit diesen rechnen musste (OLG Düsseldorf v. 02. 12. 1999 – 13 U 21/99, GI 2001, 176). Ein solches konstitutives Schuldanerkenntnis wird der (ehemalige) Mandant dann vor einem Notar abgeben, insbesondere, wenn er einen Zahlungsaufschub erlangen oder eine weitere Zuarbeit des StB für sein Unternehmen bewirken will.
Rz. 55a
Im Regelfall allerdings wird die Verjährung durch Verhandlungen mit dem Auftraggeber lediglich gehemmt (§ 203 BGB). Dies gilt auch, wenn beide Parteien ein Vermittlungsverfahren bei der StBKa im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG betreiben (vgl. Rz. 58). Dies bedeutet, dass der entsprechende Zeitraum der Hemmung an den regelmäßigen Verjährungszeitraum "angehängt" wird (§ 209 BGB). Dasselbe gilt grundsätzlich bei lediglich "deklaratorischen Schuldanerkenntnissen" (vgl. Rz. 78). Außergerichtlich bewirkt die Hemmung eine Verlängerung des Verjährungszeitraumes um drei, erfolgt dies während eines gerichtlichen Verfahren um sechs Monate (§ 203 S. 2 bzw. § 204 Abs. 2 BGB).
Rz. 56
Problematisch erscheint die Berechnung der Verjährung für Buchführungsgebühren: Gem. § 33 Abs. 7 ist Gegenstandswert zwar der Jahresumsatz; es handelt sich aber um eine Monatsgebühr (vgl. § 33 Abs. 1–5; hierzu ausführlich § 33 – Rz. 2). Da die Verjährung gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit der "Entstehung des Anspruches" beginnt, dieser aber bei Buchführungsarbeiten schon nach Beendigung der erledigten (Monats-)Arbeiten entstanden ist, muss auch auf diesen Zeitpunkt abgestellt werden, insbesondere bei Buchführungsleistungen, die erst im Folgejahr nach Erhalt der Unterlagen von dem Mandanten durch den StB erledigt werden können. Dies bestätigt auch § 7 2. Alt., wonach die Fälligkeit jeweils "nach Beendigung der Angelegenheit" (hier: der jeweilige Buchführungsmonat) eintritt. Konsequenterweise kann für jeden Monat die Unkostenpauschale gem. § 16 verlangt werden (OLG Düsseldorf v. 16. 06. 1999 – 13 U 206/97, GI 1998, 32). Dies wird von der Gegenansicht, die die "Gesamtjahrestätigkeit" als eine Angelegenheit ansieht, allerdings bestritten (OLG Karlsruhe v. 27. 04. 1990 – 10 U 298/89, StB 1990, 312; OLG Düsseldorf v. 18. 07. 1996 – 13 U 132/95, GI 1997, 299).