Rz. 27
Sowohl aus dem StBerG und der BOStB, in immer größerem Maße aber auch aus dem RVG, ergeben sich weitere Regelungen, die von dem StB bei der Gestaltung und Durchsetzung seiner Gebühren und Auslagen zu beachten sind.
a) StBerG
Rz. 28
In § 9 StBerG mit der Überschrift "Vergütung" ist geregelt:
- Die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten oder zu einem Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig.
Diese im Jahre 2008 geänderte Vorschrift ist hinsichtlich des jetzigen Regelungsbereiches gleich geblieben; zuvor war in § 9 StBerG die absolute Unzulässigkeit eines "Erfolgshonorars" vorgesehen (vgl. insofern einschränkend § 9a StBerG; Rz. 28a). § 9 StBerG untersagt als Regelungsinhalt weiterhin die Zahlung von Entgelt für die Mandatsvermittlung sowohl von berufsfremden Personen, aber auch von anderen Berufsangehörigen. Der StB übt kein Gewerbe aus, so dass Mandate weder gekauft noch verkauft werden können (Koslowski, Rdn. 3 zu § 9 StBerG; Kuhls/Goez, Kommentar, 4. Auflage 2020, Rn. 7 zu § 9 StBerG). Entsprechend erlangte Zahlungen sind an den Auftraggeber auszukehren (OLG Frankfurt/Main v. 12. 06. 2013 – I U 30/11, DStRE 2014, 507).
Rz. 28a
Adressat von § 9 StBerG sind alle Personen, die im Rahmen der Gesetze befugt sind, Steuerrechtshilfe zu leisten, also Angehörige der steuerberatenden Berufe, Rechtsanwälte, zur beschränkten Steuerrechtshilfe zugelassene Personen (§ 4 StBerG) und andere. Das Verbot nach § 9 StBerG ergänzt sinnvoll § 64 StBerG mit dem positiven Gebot zur Anwendung der StBVV (ausführlich Kuhls/Goez, Kommentar, 4. Auflage 2020, Rn. 8 f. zu § 9 StBerG).
Rz. 29
Die früher geltenden Regelungen zur Erfolgsbeteiligung wurden durch das Gesetz vom 12. 06. 2008 (BGBl. I 2008, 1000) mit Wirkung vom 01. 07. 2008 durch folgende Neufassung des § 9a StBerG ersetzt:
§ 9a Erfolgshonorar
(1) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung für eine Hilfeleistung in Steuersachen oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte einen Teil der zu erzielenden Steuerermäßigung, Steuerersparnis oder Steuervergütung als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Vereinbarungen, durch die der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sich verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig.
(2) Ein Erfolgshonorar darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Dabei darf für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.
(3) Die Vereinbarung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Die Vereinbarung muss enthalten:
- die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie
- die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll.
(4) In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.
(5) Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen der Absätze 2 und 3 entspricht, kann der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.
Rz. 30
Verstöße gegen das Verbot der Vereinbarung von Erfolgsvergütungen oder ‑beteiligungen führen zur Nichtigkeit der Vereinbarung (§ 134 BGB); darüber hinaus sind solche Vereinbarungen sittenwidrig (§ 138 BGB). Dabei gesteht die Rechtsprechung zwar einen großzügigen Gestaltungsspielraum zu (OLG Köln v. 03. 09. 1997 – 13 U 31/97, BB 1998, 129), die Grenzen sind aber zwingend einzuhalten. Nachdem das absolute Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom BVerfG für unzulässig erachtet wurde (vgl. Goez, Bleibt das Verbot von Erfolgshonoraren für StB bestehen?, INF 2006, 359), wurde mit Wirkung vom 01. 07. 2008 das grundsätzlich bestehenbleibende Verbot sinnvoll ergänzt (BT-Drucks. 16/8916). Danach dürfen StB und ihre Mandanten künfti...