Rz. 37
Zunächst gilt die StBVV für StB (§ 1 Abs. 1) wie auch für StBv und Steuerberatungsgesellschaften (§ 1 Abs. 2). Somit sind sämtliche Angehörige der steuerberatenden Berufe umfasst. Zudem gilt sie auch für andere Berufsträger, wie insbesondere Rechtsanwälte, die im Rahmen einer nach §§ 49 ff. StBerG anerkannten Steuerberatungsgesellschaft tätig sind. Für den gesamten vorgezeichneten Personenkreis, der ja gem. § 74 Abs. 2 StBerG zwingend bei einer Steuerberaterkammer Pflichtmitglied sein muss, kann eine nicht korrekte Gebührenabrechnung wegen Verstoßen gegen § 64 StBerG i. V. m. der StBVV eine Berufspflichtverletzung darstellen (OLG Bremen v. 31. 05. 1994 – StO 5/93, StB 1994, 460). Dies gilt auch für StB mit der Doppelqualifikation WP bei steuerberatenden Leistungen (OLG Bremen v. 31. 05. 1994 – StO 5/93, GI 1994, 387). Allerdings muss die Berufstätigkeit in "selbständiger" Form im Inland, insbesondere in eigener Kanzlei bzw. als Sozius, erfolgen. Durch die Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen 2016 (vgl. Rz. 26f) wurde aufgrund der europarechtlichen Vorgaben klargestellt, dass die StBVV insofern nur für StB mit Sitz im Inland für seine im Inland selbständig ausgeübte Berufstätigkeit gelten kann.
Rz. 38
Für die unselbständige Berufsausübung, wie insbesondere die Tätigkeit als "freier Mitarbeiter" eines anderen Berufsangehörigen, gilt die StBVV nicht. Zwar mag das Entgelt analog einer Zeitgebühr gem. § 13 berechnet werden; dennoch handelt es sich nicht um eine steuerliche Beratungsleistung, die direkt gegenüber dem Mandanten erbracht wird. Lediglich der Kollege ("Prinzipal"), für den zugearbeitet wird, kann daher insgesamt die zustehende Vergütung gegenüber dem Auftraggeber nach der StBVV berechnen.
Rz. 38a
Mit dem 8. StBÄndG 2008 wurde § 58 Nr. 5a StBerG in das Gesetz eingefügt und der "Syndikus-Steuerberater" zugelassen (vgl. ausführlich E III – Rz. 37). Für die Vergütung eines Syndikus-StB muss unterschieden werden zwischen der Berufsausübung als selbständiger Steuerberater und derjenigen als Syndikus eines Unternehmens. In seiner ersten Funktion ist der StB wie jeder Berufsangehörige an § 64 StBerG gebunden und muss in den Originärbereichen seiner Berufsausübung (§ 33 StBerG) auch die Vorgaben der StBVV einhalten (§ 64 StBerG). Soweit allerdings eine Tätigkeit als reiner Syndikus für einen Arbeitgeber durchgeführt wird, richtet sich die Vergütung nach dem zwischen dem Unternehmen und dem StB abgeschlossenen Dienstvertrag. Hier verbieten sich im Hinblick auf die völlig unterschiedliche Ausgestaltung eines solchen Vertrages allgemeine Vorgaben. Bei der Honorierung wird aber der Syndikus-StB darauf zu achten haben, dass ihm nicht die gleichzeitig zugestandene Möglichkeit einer unabhängigen und eigenverantwortlichen Berufsausübung genommen wird; es muss eine angemessene Vergütung vereinbart werden (ausführlich: Goez, Steuerberater-Handbuch 2019, Teil 3, "E. Syndikusberater" – Rz. 29).