Rz. 58

Häufiger von Auftraggebern, durchaus aber auch von dem beauftragten StB, kann die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens über die Angemessenheit der Vergütung bei der zuständigen Berufskammer beantragt werden. Auf Antrag ist die Berufskammer verpflichtet, solche Vermittlungsverfahren durchzuführen (§ 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG). Im Rahmen dieses Verfahrens kann die Berufskammer die Berechtigung der Liquidation wegen fehlender Rechtsberatungsbefugnis nicht zivilrechtlich bewerten (vgl. ausführlich Kuhls/Raab, StGB Kommentar, 4. Auflage, 2020, Rdn. 69 zu § 76 StBerG). Regelmäßig wird aber kein abschließendes, in einem eventuellen Gerichtsverfahren verwendbares materiellrechtliches Gutachten erstellt, sondern eher ein Lösungs- oder Vergleichsvorschlag unterbreitet. Durch ein solches Verfahren soll ein Gerichtsverfahren mit Öffentlichkeitswirkung vermieden werden. Zumindest bewirkt aber das Vermittlungsverfahren bei der StBKa, dass der Verjährungszeitraum "gehemmt" wird (s. o. unter Rz. 55a).

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