Rz. 19
Nach Inkrafttreten am 01. 04. 1982 (§ 49) wurde die seinerzeitige StBGebV durch die 1. ÄndVGebV vom 20. 06. 1988 erstmalig geändert (BGBl. I 1988, 841). Die Änderungen traten am 01. 07. 1988 in Kraft. Sie waren notwendig geworden durch eine vorherige Änderung der seinerzeit geltenden BRAGO zum 01. 01. 1987, da dadurch zwangsläufig Anpassungen in der Gebührenverordnung vorzunehmen waren. Darüber hinaus hatte das Bilanzrichtliniengesetz das Handelsrecht grundlegend geändert; auch mussten Ungenauigkeiten im Wortlaut der Ursprungsverordnung klargestellt werden.
Rz. 20
Nachdem die Zeitgebühr (§ 13) ebenfalls in der 1. ÄndVGebV von 20–60 DM auf 25–70 DM je angefangene halbe Stunde erhöht worden war, wurde diese durch die 2. ÄndVGebV zur StBGebV erneut mit Wirkung zum 22. 06. 1991 auf 30–77,50 DM angehoben (BGBl. I 1991, 1370).
Rz. 21
Als 1994 die BRAGO geändert wurde, ist auch insbesondere von der BuKa der Erlass einer 3. ÄndVGebV angestrebt worden. Diese ist am 10. 07. 1998 vom Bundesrat verabschiedet und am Tage nach der Veröffentlichung am 28. 08. 1998 in Kraft getreten (BGBl. I 1998, 2369). Insbesondere ist damit erneut eine Angleichung an die BRAGO sowie eine Anhebung der Tabellen erfolgt; darüber hinaus waren Klarstellungen in zahlreichen Vorschriften notwendig geworden. Gegenstände der Neuregelung waren insbesondere die Erhöhungen der Tabellen und wiederum der Zeitgebühr, aber auch die Einführung einer Erstberatungsgebühr (§ 21 Abs. 1 Sätze 2 und 3). Dabei wie auch hinsichtlich der Einführung einer Erledigungsgebühr im Rechtsbehelfsverfahren (§ 40 Abs. 2) wurde ein Teil der Vorstellungen des Berufsstandes umgesetzt. Bedauerlicherweise war aber trotz dieser Änderungen festzustellen, dass weiterhin in vielen Bereichen (insbesondere bei der Zeitgebühr) die Anhebungen nicht als ausreichend zu erachten waren.
Rz. 22
Gem. § 47a sind geänderte Vorschriften erst dann anzuwenden, wenn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit nach dem Inkrafttreten erteilt worden ist. Hat der StB mit dem Auftraggeber Vereinbarungen über die auszuführenden Tätigkeiten mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr getroffen oder eine Pauschalvergütung vereinbart (§ 14), so ist die Vergütung bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Änderungen der Verordnung in Kraft tritt, nach bisherigem Recht zu berechnen. In solchen Fällen kann eine Änderung in der Vergütungsverordnung frühestens mit Wirkung vom 01. 01. des Folgejahres angewandt werden (Rz. 2–8 zu § 47a).