Rz. 26c
Auf Initiative der BStBK und des DStV hat das BMF seit 2010 als zuständiges Fach-Ressort eine grundlegende Überarbeitung der bisherigen StBGebV vorgenommen (BT-Drucks. 17/4987, 18). Hintergrund sind insbesondere der deutlich erhöhte Preisindex sowie die gestiegenen Lohnkosten. Auch das Ministerium hat akzeptiert, dass nach weit mehr als einem Jahrzehnt die Höhe der Vergütungsansätze nicht mehr der wirtschaftlichen Entwicklung entspricht. Der Bundesrat hat die Vorschläge der Regierung aufgegriffen (BR-Drucks. 603/12, 12) und der in vielen Teilen überarbeiteten neuen Fassung der Vergütungsverordnung zugestimmt. Nach Veröffentlichung (BGBl. I 2012, 2637) trat diese am 20. 12. 2012 in Kraft. Im Hinblick darauf, dass sowohl Gebühren als auch Auslagen umfasst sind, wurde die Bezeichnung nunmehr von StBGebV in "Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung – StBVV)" umbenannt (vgl. Goez, Novellierungsvorschläge zur StBGebV, Kanzleiführung professionell 2012, 40).
Rz. 26d
Inhaltlich erfolgte eine teilweise durchaus angemessene Erhöhung der entsprechenden Ansätze in den Tabellen. Während die Tabellen A, B und C um ca. 5 % erhöht wurden und die Tabelle E der überarbeiteten Tabelle zum RVG angepasst wurde (vgl. aber zu weiteren Divergenzen Rz. 46), wurde insbesondere die Zeitgebühr von bisher 19 Euro bis 46 Euro auf "30 Euro bis 70 Euro" in § 13 Satz 2 angehoben sowie die Rahmengebühr für die Lohnbuchhaltung nach § 34 StBVV teilweise fast verdoppelt, insbesondere in Abs. 1 von 2,60 Euro bis 9 Euro auf 5 Euro bis 16 Euro. Generell wurden Mindestgegenstandswerte von 6 000 Euro auf 8 000 Euro und die Erstberatungsgebühr in § 21 Abs. 1 Satz 2 von 180 Euro auf die aus dem RVG zu entnehmende Gebühr von 190 Euro angehoben. Wichtig ist auch die Änderung bei der Honorierung einer Selbstanzeige (§ 30), wonach hier der StB 10/10 bis 30/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A erhält, wobei der Gegenstandswert sich nunmehr nach der Summe der berichtigten, ergänzten und nachgeholten Angaben bestimmt, jedoch mindestens 8 000 Euro beträgt (vgl. § 30 – Rz. 3).
Rz. 26e
Aufgrund der Änderungen zur StBVV ist bis heute zu erwarten, dass entsprechende missverständliche bzw. divergierende Gesetzesausdrücke angepasst werden müssen; dies bezieht sich beispielsweise auf § 64 StBerG, wo weiterhin von einer "Gebührenordnung" gesprochen wird. Die missverständlichen Formulierungen der Verordnung in Bezug auf die seinerzeit gültige Tabelle E "Rechtsbehelfstabelle" hat sich dadurch erledigt, dass die Tabelle E mit Wirkung zum 01. 07. 2020 entfallen ist. Für die Arbeiten im Bereich von Rechtsbehelfen sind nunmehr, wie bei Rechtsanwälten, die Normen des RVG anzuwenden. Insofern werden Steuerberater und Rechtsanwälte in gleicher qualifizierter Form und bei gleichem Honorar tätig.