Rz. 42
Die Vergütungsverordnung regelt nicht die Honorierung anderer nach §§ 3, 3a, 4 oder 6 StBerG ganz oder eingeschränkt zur Hilfeleistung in Steuersachen befugter Personen, Körperschaften, Vereinigungen oder Behörden. Allerdings verweist § 35 RVG für den Steuerrechtshilfe leistenden RA insbesondere auf die §§ 23–39 (vgl. Rz. 26). Ansonsten kann die StBVV nur in Einzelfällen als Grundlage für die Berechnung einer geschuldeten Vergütung vereinbart werden, da regelmäßig andere Rechtsvorschriften entgegen stehen (z. B. KostO für Nur-Notare). So dürfen gem. § 14 Abs. 1 Nr. 4 StBerG Lohnsteuerhilfevereine lediglich den Mitgliedsbeitrag beanspruchen (Kuhls/Wacker, Kommentar, 4. Auflage 2020, Rdn. 42 f. zu § 14 StBerG). Demgegenüber kann ein WP, der nicht zugleich StB ist, die Vergütungsverordnung als übliche "Taxe" mittels Vereinbarung mit dem Mandanten zur Grundlage der Gebührenberechnung machen. Das OLG Düsseldorf gesteht dem "Nur"-WP sogar zu, die StBVV ohne gesonderte Vereinbarung bei der Abrechnung von rein steuerberatenden Tätigkeiten zugrunde zu legen (OLG Düsseldorf v. 13. 10. 1994 – 13 U 211/93, GI 1996, 94). Eine Bindung an die StBVV auch bei steuerberatender Betätigung ist dem Nur-WP mangels gesetzlicher Vorgabe nicht auferlegt (so bspw. auch LG Magdeburg v. 25. 09. 2012 – 11 O 1037/09, DStRE 2014, 253).
Rz. 42a
Die (analoge) Anwendung der StBVV darf aber nicht dazu führen, dass sich ein Nicht-Berufsangehöriger wie ein solcher geriert (z. B. Anwendung der StBVV durch Buchführungshelfer oder Kontierer); dies würde regelmäßig eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung darstellen (Kuhls/Riddermann, Kommentar, 4. Auflage 2020, Rdn. 26f zu § 8 StBerG). Dies wird teilweise allerdings in der obergerichtlichen Rechtsprechung zumindest für Einzelfälle kritisch gesehen; so sollen Buchführungsarbeiten analog dem Mittelwert auch von Kontierern abgerechnet werden können (so OLG Koblenz v. 04. 05. 2015 – 10 U 1352/14, NWB 2016, 289). Dies dürfte die Problematik verkennen, dass StB auch in diesem Bereich wesentlich umfangreichere Arbeiten leisten, eine hohe Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten und ganz andere Kostenstrukturen zu bewältigen haben. Die zu erwartende Rechtsprechung, gerade auch im Hinblick auf Initiativen auf Europaebene, den Buchführungshelfern ein weitergehendes steuerberatendes Mandant zuzusprechen, bleibt abzuwarten. Jedenfalls hilft es dem Dritten (z. B. Buchführungshelfer) nicht, sich der Mithilfe eines StB als Erfüllungsgehilfe bei der Bearbeitung im Rahmen des (nichtigen) "Steuerberatungsvertrags" zu bedienen (BGH v. 21. 03. 1996 – IX ZR 240/95, GI 1996, 196).