Rz. 51
Die Steuerberaterkammern stellen fest, dass immer häufiger über die Höhe der Gebühren und Auslagen gestritten wird. Zur Durchsetzung seines berechtigten Vergütungsanspruches muss der StB daher neben der Beachtung der formellen Voraussetzungen auch die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten kennen (vgl. ausführlich Wimmer, Probleme bei der Durchsetzung von StB-Honoraren, DStR 1996, 440; Goez, Die Durchsetzung des Gebührenanspruches des StB, INF 1998, 86; Dissars, Durchsetzung des Gebührenanspruchs des StB, NWB 2001, 1221). Ihm gesetzte Grenzen, wie beispielsweise auch in dieser Situation die Einhaltung der Verschwiegenheitsverpflichtung über nicht zur Durchsetzung des Gebührenanspruches notwendige Informationen, sind von dem StB zu beachten. So ist das Druckmittel, entsprechende Behörden auf ein steuerunehrliches Verhalten des zahlungsunwilligen Mandanten hinzuweisen, strafrechtsbewährt und berufsrechtswidrig (LG München I v. 27. 05. 2015 – StL 10/14, DStRE 2016, 188).
1. Formelle Voraussetzungen
Rz. 52
§ 9 ist die Grundvorschrift für eine durchsetzbare Honorarrechnung. Erst bei Beachtung dieser Formvorschriften kann die Vergütung eingefordert werden. Zwingende Voraussetzung ist die Übernahme der Verantwortung für die Honorarnote durch den Kanzleiinhaber oder gesetzlichen Vertreter einer Steuerberatungsgesellschaft. Seit dem 01. 07. 2020 bedarf die wirksame Liquidation zwar nicht mehr der "eigenhändigen Unterschrift", muss aber "vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers" mindestens in Textform erstellt werden. Zudem bedarf es einer exakten Spezifikation und der "Mitteilung an den Auftraggeber", wofür dem StB die Beweisverpflichtung obliegt. In der Liquidation sind daher neben einer kurzen Bezeichnung des Gebührentatbestandes die angewandten Gebührenvorschriften, der Wert-/Zeitaufwand, der Gebührenbetrag sowie die Auslagen und Vorschüsse anzugeben (ausführlich: Feiter, Formerfordernisse bei Gebührenrechnungen, INF 1997, 118). Nicht zwingend, von Gerichten aber häufig verlangt wird die Angabe des Rahmensatzes bzw. Zeitgebührensatzes. Im Hinblick auf die vom Verordnungsgeber geforderte Transparenz der Liquidation ist diese Rechtsprechung nachvollziehbar und von dem StB zu beachten. Der Mandant kann gem. § 9 Abs. 3 die Mitteilung der Berechnung solange verlangen, wie der StB zur Aufbewahrung der Handakten (vgl. § 66 Abs. 1 StBerG) verpflichtet ist (OLG Düsseldorf v. 02. 12. 1999 – 13 U 21/99, GI 2001, 176).
Rz. 53
Insgesamt muss der Mandant daher erst zahlen, wenn die Gebühr angefallen, ihre Fälligkeit eingetreten (§ 7) ist und sie ordnungsgemäß gem. § 9 geltend gemacht wird. Vor Zugang der in formeller Hinsicht ordnungsgemäß erstellten Honorarrechnung gerät der Auftraggeber nicht in Verzug (OLG Düsseldorf v. 06. 07. 1995 – 13 U 168/84, GI 1996, 207; AG Kleve v. 25. 05. 2000 – 30 C 134/99, INF 2001, 576). Die Klage auf die Vergütung wäre noch nicht begründet, wenn diese nicht vorher formgerecht eingefordert wurde (vgl. ausführlich § 9 – Rz. 2). Seit dem 01. 05. 2000 tritt 30 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne Mahnung Zahlungsverzug gem. § 286 Abs. 3 BGB mit der Konsequenz ein, dass Verzugszinsen (5 Prozentpunkte – bzw. 9 Prozentpunkte bei Nicht-Verbrauchern wie insbesondere Kaufleuten – über dem Basiszinssatz gem. Diskontsatz-Überleitungsgesetz) begehrt werden können (§ 288 BGB). Dies muss allerdings bei Verbrauchern in der Rechnung ausdrücklich mitgeteilt werden. Bei Nicht-Verbrauchern ("Unternehmer" i. S. v. § 14 BGB) können zudem Mahnkosten in Höhe von 40,00 Euro geltend gemacht werden (§ 288 Abs. 5 BGB). Im Übrigen sind steuerrechtlich zusätzlich formelle Vorgaben, insbesondere nach dem UStG, zu beachten.
2. Keine Verjährung
Rz. 54
Der Vergütungsanspruch für Tätigkeiten nach der StBVV verjährt in drei Jahren zum Ende eines Jahres (§ 195 und § 199 Abs. 1 BGB in der Fassung seit dem 01. 01. 2002). Dies ist unabhängig davon, ob der StB seinem Auftraggeber eine Rechnung erteilt hat (BGH v. 21. 11. 1996 – IX ZR 159/95, INF 1997, 126). Für die Berechnung des Verjährungszeitraumes kommt es allein auf die Fälligkeit (§ 7) der Vergütung, nicht aber auf die Übermittlung der Honorarnote an. Die Verzögerung der Übersendung kann daher den Verjährungszeitraum nicht verlängern, wie auch in § 9 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich klargestellt ist. Andererseits kann sogar schon ohne Rechnungserteilung zur Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 geklagt (für RA: BGH v. 02. 07. 1998 – IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486) oder ein Mahnverfahren beantragt werden, allerdings mit dem Kostenrisiko, falls der Mandant nach späterer Rechnungsstellung unverzüglich zahlt (vgl. Rz. 61, 63).
Rz. 55
Ein zum Neubeginn der Verjährung nach § 212 f. BGB führendes Anerkenntnis des Auftraggebers liegt hingegen dann beispielsweise vor, wenn dieser nach Eingang mehrerer Rechnungen des ständig für ihn tätigen StB Teilzahlungen in maßgeblicher Höhe leistet, ohne irgendeinen Widerspruch gegen die Rechnungen zu erheben (OLG Köln v. 20. 06. 1997 – 19 U 236/96, BB 1997, Heft 48, IV; zu den Anfo...