Rz. 40
Es trifft zu, dass gem. § 1 StBVV diese nur für Tätigkeiten des StB gem. § 33 StBerG gilt. Dies schließt jedoch nicht aus, dass bei der Vereinbarung von Vergütungen für vereinbare Leistungen die Gebühren der StBVV analog vereinbart werden können. Dieses Instrument vereinbare Leistungen nach einer Wertgebühr abzurechnen, wird von den Berufsangehörigen oft nicht beachtet. Gerade aber die Vereinbarung von Wertgebühren, wie sie bei den steuerberatenden Tätigkeiten der Mandant bereits kennt, kann insbesondere zur Erhaltung des Vertrauensverhältnisses zu dem Mandanten von großem Vorteil sein. Während der Mandant bei Vereinbarung von Zeitgebühren der Unsicherheit ausgesetzt ist, dass der Auftrag mit einer erheblich höheren Vergütung abgerechnet wird als er kalkuliert hat und andererseits der StB bei Vereinbarung von Pauschalgebühren der Gefahr ausgesetzt ist, dass der zeitliche Aufwand zur Erledigung des Auftrages erheblich höher ist und damit nicht gewinnbringend oder ggf. sogar unter den Selbstkosten abgewickelt werden muss, kann durch Vereinbarung einer Wertgebühr begründbar eine angemessene Vergütung vereinbart werden.
Rz. 41
Um einen Auftrag mit Wertgebühr zu vereinbaren, ist wie bei den anderen Abrechnungsmethoden ebenfalls, ein ausführliches Honorargespräch erforderlich. Dem Mandanten muss hierbei klar gemacht werden, dass bei Vereinbarung eine Wertgebühr analog der StBVV durch den Gegenstandswert der Umfang des Auftrages und durch den Gebührensatz die Schwierigkeit und die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten berücksichtigt werden. Auch ein besonderes Haftungsrisiko des StB kann im Gebührensatz berücksichtigt werden (§§ 10, 11 StBVV). Selbstverständlich können auch für Auslagen analog der §§ 16–19 StBVV vereinbart werden.
Rz. 42
Für die Vereinbarung ist es wichtig, dass deutlich gemacht wird, dass die Tätigkeiten für den entsprechenden Auftrag eindeutig festgelegt sind und die analoge Anwendung der Vorschriften nach der StBVV genau bezeichnet werden. Weiterhin sollten die unterschiedlichen Tabellen der StBVV bezogen auf den Auftrag festgelegt werden, um Eindeutigkeit und Transparenz der Gebührenberechnung sicherzustellen. So können beispielsweise bei dem Auftrag eine Kostenrechnung zu erstellen, Gebührentatbestände des § 33 StBVV und die Anwendung der Tabelle C vereinbart werden. Bei der Erstellung von Planbilanzen bietet sich an, § 35 StBVV und Tabelle B zu vereinbaren. Bei dem Auftrag, eine Finanzierungsberatung durchzuführen mit unterschiedlichsten Tätigkeiten, bietet sich § 21 StBVV an und die Tabelle A.
Rz. 43
Es ist aus den vorgenannten Beispielen erkennbar, dass bei einer Vielzahl von Aufträgen für vereinbare Tätigkeiten durchaus sinnvoll Wertgebühren vereinbart werden können, die das Verhältnis zwischen Mandanten und StB, weil sie bei den Vorbehaltsaufgaben bereits dem Mandanten bekannt sind, das gute Einvernehmen nicht beschädigen. Chancen und Risiken liegen hierbei gleichmäßig zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer verteilt. Es ist selbstverständlich, dass nur solche Tätigkeiten mit einer Wertgebühr nach der StBVV vereinbart werden können, für die nicht bereits aufgrund anderer Gesetze Wertgebühren vorgeschrieben sind.