1. Einführung
Rz. 1
Die Tätigkeiten in den Praxen der Steuerberaterinnen und Steuerberater (im Folgenden: StB), der Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften haben sich insbesondere in den letzten Jahren hinsichtlich der Auftragsarten der Mandanten erheblich geändert. Waren vor ca. 20 Jahren die Honorareinnahmen in einer Steuerberatungspraxis zu ca. 90–95 % Vorbehaltsaufgaben i. S. d. § 33 StBerG, so sind diese Aufträge in der jüngeren Vergangenheit geschmolzen. Ein Ausgleich kann in der Regel nur durch Übernahme von zusätzlichen vereinbaren Leistungen erfolgen. Bei einem guten Marketing der Praxeninhaber und entsprechendem Angebot an die Mandanten kann der Anteil der Honorare für vereinbare Leistungen i. S. d. § 57 Abs. 3 StBerG erheblich gesteigert werden.
Rz. 2
Grund für diese Entwicklung ist u. a., dass der Konkurrenzdruck innerhalb des Berufsstandes erheblich zugenommen hat, weil die Zahl der selbständigen StB und Steuerberatungsgesellschaften permanent zunimmt. Darüber hinaus sind die Einnahmen aus den Vorbehaltsaufgaben rückläufig, weil ein nicht unerheblicher Anteil an Aufträgen dadurch verloren geht, dass für Arbeitnehmerveranlagungen sowohl Lohnsteuerhilfevereine als auch günstig angebotene Programme sowie das ELSTER-Programm der Finanzverwaltung angeboten werden und eine große Anzahl an Steuerpflichtigen nicht mehr einen StB beauftragt. Weiterhin sind Honorare durch Wegfall der Steuererklärungen für die Bewertung von Betriebsvermögen, für die Bewertung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften und die Vermögensteuererklärungen ausgefallen. Die Leistungsangebote von Buchführungshelfern und Bilanzbuchhaltern als Konkurrenz für die Erstellung von Lohnbuchführungen und Finanzbuchführungen von Kleinst- und Kleinbetrieben, z. T. auch mittelgroßen Betrieben, sind ernst zu nehmen. Diese führen ebenfalls zum Wegfall von Honorareinnahmen. Nicht unbeachtlich ist die Konkurrenz durch Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anzusehen, weil auch diese sich auf demselben Markt, insbesondere der mittelständischen Betriebe, bewegen.
Rz. 3
Dies hat zur Folge, dass sich die selbständigen Berufsträger und Inhaber von Steuerberatungsgesellschaften einen Ersatz von Honoraren beschaffen müssen, die neben den Vorbehaltsaufgaben durch das Angebot von vereinbaren Leistungen erzielt werden können. Es liegt in diesem Zusammenhang an dem Geschick der betroffenen Berufsträger, durch ein gezieltes und qualifiziertes Management der Kanzlei und ein professionelles Marketing gegenüber Mandanten oder Nicht-Mandanten entsprechende Leistungen anzubieten, um die rückläufigen Einnahmen aus dem Bereich der Vorbehaltsaufgaben auszugleichen oder sogar die Gesamteinnahmen zu steigern.
2. Allgemeine Erläuterungen
Rz. 4
Nach § 1 Abs. 1 StBVV erhält der StB als Vergütung für seine selbständig ausgeübte Berufstätigkeit i. S. d. § 33 StBerG Gebühren und Auslagenersatz nach dieser Verordnung. Dies bedeutet, dass für Tätigkeiten, die i. S. d. § 57 StBerG als vereinbare Tätigkeiten anzusehen sind, Vergütungen anfallen, die nicht nach der StBVV zu berechnen sind (vgl. Rz. 34, 35). Die Tätigkeiten nach § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG sind nach den gesetzlichen Vorschriften (z. B. §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB) zu vergüten.
Rz. 5
Bei verschiedenen vereinbaren Tätigkeiten gibt es allerdings gesetzliche Vorgaben, wonach die Tätigkeit des StB zu vergüten ist. Der weitaus größte Teil der Honorare für vereinbare Leistungen kann jedoch mit dem Auftraggeber vereinbart werden. Grundlage ist die Angemessenheit der Vergütung nach Maßgabe der "üblichen Vergütung" (vgl. §§ 613 Abs. 2, 631 i. V. m. §§ 315, 316 BGB). Grundlage ist die Rechtsprechung der Zivilgerichte.
Rz. 6
Bei der Bemessung seiner Vergütung kann sich der StB selbstverständlich der Höhe nach an den Gebühren der StBVV orientieren. Bei der Bemessung sind jedoch die tatsächlichen Schwierigkeiten und Einzelumstände zu berücksichtigen, so dass auch höhere Vergütungen für die vereinbaren Leistungen eingefordert werden können.
Rz. 7
Die Art der mit dem Beruf des StB vereinbaren Leistungen wird z. T. in der BOStB aufgezählt. In § 15 BOStB werden folgende vereinbare Tätigkeiten aufgelistet:
- Die freiberufliche Unternehmensberatung i. S. v. § 1 PartGG,
- die Tätigkeit der Mediation,
- die Verwaltung fremden Vermögens,
- das Halten von Gesellschaftsanteilen für Dritte,
- die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten,
- die Tätigkeit als Beirat und Aufsichtsrat,
- die Tätigkeit als Schiedsgutachter und Schiedsrichter,
- die Wahrnehmung des Amts als Testamentvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger, Beistand,
- die Tätigkeit als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Sachwalter, Liquidator, Notgeschäftsführer aufgrund gerichtlicher Bestellung, Mitglied von Gläubigerausschüssen,
- die Tätigkeit als Hausverwalter und Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz.
Rz. 8
Mögliche vereinbare Leistungen werden unter E III Der Katalog zur Vergütung vereinbarer Leistungen aufgelistet, wobei bei d...