Passive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Postfachs
Sie sind verpflichtet, die für die Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Postfach zur Kenntnis zu nehmen (§§ 86d Abs. 6, 86e Abs. 4 StBerG).
Der Gesetzgeber hält diese berufsrechtliche passive Nutzungspflicht für zwingend erforderlich, da das Ziel einer flächendeckenden ausschließlichen elektronischen Kommunikation zwischen den Berufsangehörigen untereinander und mit den Gerichten nur erreicht werden könne, wenn alle Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte über das elektronische Postfach erreichbar sind (BT-Drs. 19/30516 v. 9.6.2021, S. 65).
Die passive Nutzungspflicht wird zeitgleich mit der Einrichtung des besonderen elektronischen Postfachs zum 1.1.2023 eingeführt (§ 157e StBerG).
Hinweis: Schnelle Nutzung durch die Finanzgerichte zu erwarten Ab dem 1.1.2023 stehen die besonderen elektronischen besonderen Steuerberaterpostfächer empfangsbereit zur Verfügung. Schriftstücke, z. B. von der Steuerberaterkammer oder den Gerichten, können ab diesem Zeitpunkt über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach an die Berufsangehörigen versandt werden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Berufsangehörige bereit ist, Korrespondenz über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach zu empfangen. Es ist zu erwarten, dass insbesondere die Finanzgerichte schnell das besondere elektronische Steuerberaterpostfach für die gerichtliche Korrespondenz nutzen werden. Dies bedeutet, dass jeder Berufsangehörige mit der Einrichtung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs zum 1.1.2023 verpflichtet ist, den täglichen Posteingang in dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach zu prüfen. Das besondere elektronische Steuerberaterpostfach darf also in keinem Fall ignoriert werden. |
Aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Postfachs
Nach Inbetriebnahme des Steuerberaterpostfachs wird eine aktive Nutzungspflicht für Zustellungen von elektronischen Dokumenten an die Gerichte bestehen (§ 52d Satz 2 FGO eingefügt mit Wirkung v. 1.1.2022 durch Gesetz v. 10.10.2013 BGBl I S. 3786).
Registrierungspflicht
Da eine aktive und passive Nutzungspflicht hinsichtlich des besonderen Steuerberaterpostfachs besteht und die Nutzung des Steuerberaterpostfachs nur über die Steuerberaterplattform möglich ist, ist es zwingend erforderlich, dass sich Steuerberaterinnen und Steuerberater und die Berufsausübungsgesellschaften einmalig auf der Steuerberaterplattform registrieren.
Die Mitglieder der Steuerberaterkammer sowie die nach § 76a Abs. 2 StBerG n. F. in das Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften werden daher gesetzlich verpflichtet, sich bei der Steuerberaterplattform mit dem für sie eingerichteten Nutzerkonto zu registrieren (§ 76c Abs. 1 StBerG).
Hinweis: Zeitgleiche Registrierung auf der Steuerberaterplattform notwendig Da ab dem 1.1.2023 Zustellungen an das elektronische Steuerberaterpostfach erfolgen können, muss zeitgleich eine Registrierung auf der Steuerberaterplattform erfolgen, damit ein Zugriff auf das besondere elektronische Steuerberaterpostfach möglich ist. Andernfalls besteht die Gefahr, dass eine Zustellung an das besondere elektronische Steuerberaterpostfach erfolgt, ohne dass der Steuerberater davon Kenntnis nimmt. |
Ausblick
Die Steuerberaterplattform soll perspektivisch den direkten Zugriff auf viele unterschiedliche Dienste ermöglichen. So sollen Berufsträger z. B. über eine Chat-Funktion direkt mit der Finanzverwaltung kommunizieren und Ergänzungen zur Steuererklärung übermitteln können. Außerdem soll jeder Steuerberater über die Plattform mithilfe der Vollmachtsdatenbank auf das OZG-Konto seiner Mandanten zugreifen und z. B. Gewerbesteuerbescheide direkt in die Fachsoftware der Kanzlei importieren können (Dr. Schwab, Steuerberater-Plattform: Upgrade für den Kanzleialltag, BStBKR 11/2020 S. 1)
Eine Pflicht zur Nutzung der Steuerberaterplattform in weiteren Anwendungsfällen ist jedoch nicht vorgesehen. Die weiteren Funktionen sollen nur optional zur Verfügung stehen (BT-Drs. 19/30516 v. 9.6.2021, S. 62).