Steuerberaterplattform und Steuerberaterpostfach: Verordnung

Der Bundesrat hat am 25.11.2022 der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) zugestimmt.

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) richtet nach § 86 Abs. 2 Nr. 10 StBerG i. V. m. § 157e StBerG zum 1.1.2023 eine Steuerberaterplattform ein. Damit soll die elektronische Kommunikation mit Gerichten, Behörden, Kammern und sonstigen Dritten vereinfacht und beschleunigt werden und die Digitalisierung bei Steuerberatenden und -bevollmächtigten weiterentwickelt werden. Kernelement der Steuerberaterplattform ist die Bereitstellung einer digitalen Steuerberateridentität, die zum Nachweis der Identität und der Berufsträgereigenschaft digital verwendet werden kann.

Die nun vom Bundesrat gebilligte Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) enthält nähere Bestimmungen zu den §§ 86c bis 86e StBerG und betrifft im Wesentlichen zwei Bereiche:

Vorgaben für die Steuerberaterplattform

In Abschnitt 1 werden Vorgaben für die Steuerberaterplattform gemäß § 86c StBerG geregelt. Insbesondere betrifft das die Führung der Plattform einschließlich der Informationssicherheit, die Einrichtung der Nutzerkonten, die Erstregistrierung sowie die Sperrung und Löschung von Nutzerkonten.

Besonderes elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt)

In Abschnitt 2 sind Regelungen für die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer (§§ 86d und 86e StBerG) enthalten, die unter anderem Vorgaben für die Errichtung, Führung, zum Ablauf der Erstanmeldung, zum Zugang, zur Datensicherheit sowie zur Löschung enthalten. Das beSt ist die erste Ausbaustufe der Steuerberaterplattform.

Hinweis: Nutzungs- und Registrierungspflicht

Steuerberater sind verpflichtet, die für die Nutzung des beSt erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Postfach zur Kenntnis zu nehmen (§§ 86d Abs. 6, 86e Abs. 4 StBerG). Es besteht auch eine aktive Nutzungspflicht für Zustellungen von elektronischen Dokumenten an die Gerichte (§ 52d Satz 2 FGO). Eine schnelle Nutzung durch die Finanzgerichte ist zu erwarten.

Es ist daher zwingend erforderlich, dass sich Steuerberater und Berufsausübungsgesellschaften einmalig auf der Steuerberaterplattform registrieren. Hierzu erhalten diese einen Brief mit einer Aufforderung zur Registrierung inklusive notwendiger Registrierungsangaben (9-stelliger Schlüssel) per Post. Notwendig ist dabei auch ein gültiger Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion.

Ausführliche Informationen bietet unser Top-Thema "Steuerberaterplattform und besonderes elektronisches Postfach" und die BStBK auf einer speziell eingerichteten Themenseite.


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