Verordnung zur Änderung der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung
Die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) vom 25. November 2022 (BGBl 2022 I S. 2105) regelt entsprechend der Verordnungsermächtigung in § 86f StBerG Einzelheiten zur Steuerberaterplattform und zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach, insbesondere deren Einrichtung und die hierzu erforderlichen Datenübermittlungen sowie die technische Ausgestaltung.
Vom 1.7.2023 an soll für "weitere" Beratungsstellen die Einrichtung weiterer besonderer elektronischer Steuerberaterpostfächer beantragt werden können. Nach § 11 Abs. 1 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer ist eine weitere Beratungsstelle i. S. d. § 34 Abs. 2 Satz 1 StBerG jede organisatorische selbstständige Einheit, die keine berufliche Niederlassung ist. Zweigniederlassungen von Steuerberatungsgesellschaften sind weitere Beratungsstellen.
Die für die Einrichtung der weiteren besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächern erforderlichen Rechtsgrundlagen befinden sich in § 86d Abs. 7 und § 86e Abs. 5 StBerG. In der Folge sind nunmehr in der StBPPV noch Anpassungen im Hinblick auf die weiteren besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer erforderlich. Hierzu hat das BMF nun den Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV-ÄVO) veröffentlicht:
Einrichtung für weitere Beratungsstellen
Danach soll in § 14 StBPPV in einem neuen Absatz 4 bestimmt werden, dass die Regelungen für die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer nach den §§ 11 bis 13, 15, 16, 18 und 19 Abs. 2 sowie den §§ 20 bis 22 und 23 Abs. 1 StBPPV entsprechend für weitere besondere elektronische Steuerberaterpostfächer gelten, die auf Antrag für weitere Beratungsstellen im Sinne des § 34 Abs. 2 StBerG eingerichtet werden.
Es soll hier u.a. festgelegt werden, dass für die Einrichtung eines weiteren besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs für eine weitere Beratungsstelle der Familienname und der oder die Vornamen der Leiterin oder des Leiters der Beratungsstelle, die oder der Dokumente mit nicht-qualifizierter elektronischer Signatur versenden darf, der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen ist.
Sperrung des weiteren besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs
§ 22 Abs. 1 StBPPV soll dahingehend erweitert werden, dass die Sperrung eines weiteren besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs erfolgt, wenn die weitere Beratungsstelle aufgegeben wird.
Inkrafttreten
Die Änderungen in der StBPPV sollen am 1.7.2023 zusammen mit den gesetzlichen Regelungen zu den weiteren besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächern in § 86d Abs. 7 und § 86e Abs. 5 StBerG n.F. in Kraft treten.
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