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Die digitale Übermittlung des "Digitalen Finanzberichts" (DiFin) an Banken und Sparkassen kann seit April 2018 auch digital vorgenommen werden. Diese Tätigkeit gehört nicht zu den Vorbehaltsaufgaben der steuerberatenden Berufe im Sinne des § 33 StBerG, sodass eine Abrechnung nicht nach der StBVV erfolgen kann. Sie ist etwa vergleichbar mit der Offenlegung oder Hinterlegung von Jahresabschlüssen im Sinne des § 325 HGB beim E-Bundesanzeiger. Nach meinen Recherchen werden für die Offenlegung von Jahresabschlüssen gem. § 612 BGB in der Regel Pauschalen zwischen 75 Euro und 250 Euro erhoben. Nach meiner Meinung können, abweichend von Feiter, DStR 2017, S. 1182, angefallene Kosten des Rechenzentrums nicht zusätzlich berechnet werden, denn es handelt sich hierbei um Kosten der Kanzlei, es sei denn, dass eine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber getroffen wurde. Darüber hinaus ist eine schriftliche Vereinbarung über die Berechnung der Gebühr immer sinnvoll.

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