Dr. Dario Arconada Valbuena, Hans-Günther Gilgan
Frage: Seit knapp anderthalb Jahren ist die Erstellung und Übermittlung des sog. Digitalen Finanzberichts (DiFin, https://www.digitaler-finanzbericht.de) an Banken und Sparkassen möglich. Wie kann diese Tätigkeit abgerechnet werden? In der StBVV gibt es hierfür keine Gebührenposition.
Antwort: Eine direkte Abrechnung nach StBVV ist nicht möglich, da es sich bei Erstellung und Übermittlung des DiFin um keine Vorbehaltsaufgabe i. S. v. § 1 Abs. 1 StBVV bzw. § 33 StBerG handelt. Vielmehr ist die Erstellung und Übermittlung des DiFin eine vereinbare Tätigkeit gem. § 57 Abs. 3 StBerG (vgl. Feiter, eKommentar StBVV, § 35, Rz. 8, Stand: 27.9.2018).
Vereinbare Tätigkeiten können nach § 612 BGB abgerechnet werden. Möglich ist eine Abrechnung nach Zeitaufwand oder die Berechnung eines Pauschalbetrags.
Für die Abrechnung des Erstellens und der Übermittlung des DiFin bedarf es nicht unbedingt einer Vergütungsvereinbarung, da sich ein Honoraranspruch für diese Tätigkeit dem Grunde nach aus § 612 BGB ergibt. Das Problem einer Abrechnung ohne Vereinbarung ist aber die Bestimmung der abrechenbaren "üblichen" Vergütung i. S. v. § 612 Abs. 2 BGB.
Da die Übermittlung des DiFin Ähnlichkeiten zur Offenlegung von Jahresabschlüssen im Bundesanzeiger aufweist, könnte entsprechend abgerechnet werden. Für die Tätigkeit "Offenlegung beim Bundesanzeiger" werden in der Praxis Beträge zwischen 60 und 180 EUR aufgerufen, sodass es das übliche Honorar nicht gibt.
Zudem dürfte der Aufwand für den DiFin regelmäßig geringer sein als bei Offenlegung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger. Deshalb ist für Erstellung und Übermittlung des DiFin eine Vereinbarung mit einem festen Wert (z. B. im Bereich 40 – 120 EUR) zu empfehlen, um Diskussionen über die Üblichkeit i. S. v. § 612 Abs. 2 BGB zu vermeiden.
Kosten, die das Rechenzentrum für den DiFin berechnet, können gem. §§ 670, 675 BGB zusätzlich weiterberechnet werden (vgl. Feiter, DStR 2017, S. 1182).
Autor: Simon Beyme, StB/Syndikus-RA/FAfStR, Geschäftsführer Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg