Rz. 13
Im 8. Steuerberatungsänderungsgesetz wurde § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie folgt neu gefasst:
- eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist;”
In der Begründung zum Regierungsentwurf wird ausgeführt, dass StB und Steuerbevollmächtigten grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit verboten ist. Die neu eingefügte Regelung soll es den Steuerberaterkammern ermöglichen, künftig eine gewerbliche Tätigkeit zuzulassen, wenn eine Gefährdung der Berufspflichten nicht besteht.
Diese Regelung kommt vielen Berufsangehörigen sehr entgegen, weil es in einer großen Anzahl von Fällen bei StB Tätigkeiten zu übernehmen gibt, die berufsrechtlich als gewerblich anzusehen sind, wobei eine Gefährdung der Berufspflichten jedoch nicht besteht. So ist z. B. der als Testamentsvollstrecker eingesetzte StB gehalten, Geschäftsführertätigkeit im Rahmen seiner Testamentsvollstreckung zu übernehmen. Als Geschäftsführer eines gewerblichen Unternehmens liegt berufsrechtlich eine verbotene gewerbliche Tätigkeit vor. In einem solchen Fall kann die Berufskammer diese Tätigkeit nach der neuen Regelung zulassen, wenn die Tätigkeit des StB als Geschäftsführer lediglich die Wahrnehmung fremder Interessen, nämlich den Erhalt des Unternehmens für die Erben, sichert. Ähnlich könnten Berufskammern entscheiden, wenn StB Geschäftsführer einer gewerblichen Kapitalgesellschaft werden, die lediglich eigenes Vermögen oder Vermögen der Familie des StB verwaltet. Auch die Auslagerung von vereinbaren Tätigkeiten (z. B. Unternehmensberatung, Wirtschaftsberatung, Grundstücksverwaltung, Treuhändertätigkeiten usw.) kann in gewerblichen Unternehmen und Gesellschaften von einem StB als Gesellschafter und Geschäftsführer geführt werden, allerdings darf bei dieser Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" nicht geführt werden.
Nach der bisher bekanntgewordenen Praxis der Steuerberaterkammern sind gewerbliche Tätigkeiten von StB immer dann zulässig, wenn es sich um vereinbare Tätigkeiten handelt, diese jedoch nicht in der eigenen Kanzlei, sondern in getrennten Einheiten erbracht werden. So kann z. B. die Tätigkeit als Unternehmensberater in einem gesonderten, gewerblich geführten Betrieb oder in einer gesondert geführten GmbH, in der der StB Gesellschafter und Geschäftsführer ist, durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass, soweit Dritte an dem Unternehmen beteiligt werden, diese zu den partnerschaftsfähigen Berufen zählen.
Nicht erlaubt ist die gesellschaftsrechtliche Verbindung und Zusammenarbeit mit nicht partnerschaftsfähigen Personen, insbesondere gewerblichen Unternehmen.