Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig, Jean Bramburger-Schwirkslies
Unternehmer, die Waren über eine Online-Handelsplattform veräußern, sollten sich unbedingt die allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Handelsplattform genau ansehen. Bei der Abwicklung von Verkäufen gibt es unterschiedliche Varianten. Die Online-Handelsplattformen
- berechnen entweder Gebühren oder
- vereinbaren eine Rabattregelung, wonach der Unternehmer seine Waren mit einem Rabatt der Handelsplattform in Rechnung stellt, sobald der Verkauf über die Online-Plattform erfolgt ist.
Zahlt der Unternehmer monatliche oder verkaufsabhängige Gebühren, handelt es sich um eine Verkaufsprovision, die mit dem Verkaufserlös der Waren verrechnet wird, wenn die Abrechnung über die Online-Handelsplattform erfolgt. D. h., der Unternehmer muss den ungeminderten Betrag als Bruttoerlös erfassen. Die Gebühren sind als Betriebsausgaben (Vermittlungsprovision) zu erfassen. Vorsicht! Erfasst der Unternehmer nur den Betrag, der nach Verrechnung überwiesen wird, weist er den Erlös zu niedrig aus.
Wann die Steuerschuldnerschaft für den Geschäftspartner übernommen werden muss
Ist das Unternehmen in einem anderen EU-Land ansässig, schuldet der deutsche Unternehmer gem. § 13b UStG die Umsatzsteuer, die auf die Vermittlungsprovision entfällt.
Bruttobetrag muss erfasst werden
Ein Unternehmer verkauft Waren über eine Handelsplattform (z. B. über eBay) für insgesamt 119.000 EUR. Nach Abzug der Gebühren von 10.000 EUR erhält er einen Betrag von 109.000 EUR. Er bucht Umsätze i. H. v. 91.596 EUR (109.000 EUR × 100/119) und eine Umsatzsteuer von 17.403 EUR (91.596 EUR × 19 %). Diese Buchung ist unzutreffend.
Lösung: Die Bemessungsgrundlage beträgt 100.000 EUR (= Betrag vor der Verrechnung), weil die Verrechnung mit den Gebühren den Erlös nicht mindert. Der Unternehmer schuldet eine Umsatzsteuer von (100.000 EUR × 19 % =) 19.000 EUR.
PayPal-Gebühren sind als Betriebsausgaben zu erfassen
Erfolgt die Zahlungsabwicklung über PayPal, sind die Gebühren als "Nebenkosten des Geldverkehrs" zu erfassen. D. h., diese Gebühren mindern nicht den Betrag, der als Erlös zu erfassen ist.
Ist eine Rabattregelung vereinbart (wie z. B. bei den Artikeln, die unmittelbar von Amazon vertrieben werden), stellt der Unternehmer seine Waren abzüglich eines von vornherein vereinbarten Rabatts in Rechnung, sobald der Verkauf seiner Waren über die Online-Plattform erfolgt ist. Bemessungsgrundlage ist dann der um den Rabatt geminderte Betrag abzüglich Umsatzsteuer.
Veräußerungserlös bei einer Rabattregelung
Ein Verlag überlässt Amazon Bücher, die im Handel (also auch bei Amazon) mit 1.000 EUR verkauft werden. Nach den Vereinbarungen zwischen Verlag und Amazon ist ein Rabatt von 50 % vereinbart worden. Sind alle Bücher verkauft, sieht die Abrechnung wie folgt aus:
Bruttopreis der Bücher (inklusive 7 % Umsatzsteuer) |
1.000,00 EUR |
abzüglich Rabatt (50 %) |
500,00 EUR |
Erlös brutto |
500,00 EUR |
abzüglich Umsatzsteuer (500 : 107 × 7 =) |
32,71 EUR |
Nettoerlös |
467,29 EUR |
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1200/1800 |
Bank |
500 |
8300/4300 |
Erlöse 7 % USt |
467,29 |
|
|
|
1771/3801 |
Umsatzsteuer 7 % |
32,71 |
Soweit zusätzlich Skontobeträge einbehalten werden, mindern diese ebenfalls den Umsatz. Im Ergebnis wird der Verkaufspreis abzüglich Rabatt und abzüglich Skonto als Erlös erfasst.