Online-Vermittlungsdienste
Die Vertikal-GVO definiert in Art. 1 Abs. 1 lit. e) als "Online-Vermittlungsdienste" alle Dienstleistungen im Bereich des elektronischen Fernabsatzes, durch die direkte Transaktionen zwischen Unternehmen untereinander oder mit Endverbrauchern vermittelt werden. Diese weite Definition umfasst die klassischen Online-Marktplätze wie bspw. Amazon und ebay, die Online-Shops von Herstellern und Händlern, App-Stores, genauso wie Online-Preisvergleichsportale und Social-Media-Dienste. Die Leitlinien der Vertikal-GVO stellen zunächst klar, dass die Online-Plattformen nicht als Handelsvertreter einzustufen sind und damit uneingeschränkt dem Kartellverbot nach Art. 101 AEUV unterfallen (Rn. 46 und 63 LL Vertikal-GVO). Die Voraussetzungen, nach denen die Vereinbarungen dieser Dienste mit sonstigen Marktteilnehmern freigestellt sind, ergeben sich daher ebenso aus der Gruppenfreistellungsverordnung.
Betreiber der Online-Vermittlungsdienste ist als Anbieter einzustufen
Weiter gilt nach Rn. 67 der LL Vertikal-GVO, dass der Betreiber der Online-Vermittlungsdienste als Anbieter einzustufen ist und die Unternehmen, die diese Dienste zum Verkauf nutzen, als Abnehmer der Online-Dienste, unabhängig davon, ob für die Nutzung der Dienste ein Entgelt gezahlt wird.
Gem. Art. 2 Abs. 6 Vertikal-GVO gilt die Gruppenfreistellung nicht, wenn der Anbieter der Online-Vermittlungsdienste eine "Hybridstellung" ausübt, d.h. der Anbieter auch auf den nachgelagerten Märkten als Wettbewerber beim Verkauf der Waren und Dienstleistungen auftritt. Ein Beispiel hierfür bildet Amazon: Amazon ist einerseits Anbieter des Online-Marktplatzes und daneben Anbieter der dort verkauften Waren in Wettbewerb zu anderen Händlern auf der Plattform.