Leitsatz
Sowohl nach der bisherigen als auch nach der ab dem 01.07.2008 geltenden Rechtslage sind pensionierte Richter, die keine Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, vor dem BFH nicht vertretungsberechtigt.
Normenkette
Art. 2 Abs. 1 GG, § 62a FGO a.F., § 62 FGO, § 3, § 67, § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG, § 51, § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, § 54 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Nr. 5 WiPrO
Sachverhalt
Ein pensionierter Richter legte im eigenen Namen gegen Beschlüsse des FG über Akteneinsicht und Befangenheitsanträge beim BFH Beschwerde ein.
Entscheidung
Der BFH hat die gegen die FG-Entscheidungen von dem nicht als Steuerberater oder Rechtsanwalt zugelassenen Richter eingelegte Beschwerde als unzulässig verworfen.
Hinweis
Vor dem BFH muss sich bekanntlich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt oder sonstige in § 3 Nrn. 1 bis 3 StBerG genannte Personen oder Gesellschaften als Bevollmächtigten vertreten lassen, sofern er nicht selbst die Befugnis zur Steuerberatung besitzt (§ 62 Abs. 4 FGO). Richter, selbst Finanzrichter, sind in diesen Vorschriften nicht genannt. Sie können folglich vor dem BFH nicht auftreten. Sie können sich allerdings nach Eintritt in den Ruhestand als Rechtsanwälte zulassen lassen; länger gediente Finanzrichter können sich auch als Steuerberater bestellen lassen, ohne die Steuerberaterprüfung ablegen zu müssen.
Das ist selbstredend mit dem Grundgesetz vereinbar, auch wenn die Entscheidung des BVerfG, Urteil vom 29.07.2004, 1 BvR 737/00, NJW 2004, 2662 bei oberflächlicher Lektüre insofern Verwirrung gestiftet zu haben scheint.
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