Verhandelt am _________ in _________

Vor dem Notar[9]_________erschienen _________

Ehemann _________

Ehefrau _________

Die Erschienenen erklärten:

Wir haben am _________ vor dem Standesbeamten in _________ die Ehe geschlossen. Wir sind deutsche Staatsangehörige und leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.[10] Unsere Ehe ist kinderlos. Einen Ehe- und Erbvertrag haben wir bisher nicht geschlossen.[11]

Wir schließen folgenden

Ehevertrag[12]

  1. Aufgrund der bisherigen Zugewinngemeinschaft steht fest, dass der Ehemann einen Zugewinn in Höhe von 2.500.000 EUR erwirtschaftet hat, während sich der Zugewinn der Ehefrau auf "0" EUR beläuft.
  2. Der Zugewinn wurde anhand der von beiden Ehepartnern zu Beginn der Ehe aufgestellten Vermögensverzeichnisse (siehe Anlagen) und der entsprechenden übereinstimmenden Ermittlung der Vermögenswerte abzüglich der bestehenden Verbindlichkeiten zum gestrigen Stichtag ermittelt (siehe anliegende Berechnung).[13]

    Die Ehepartner haben bezüglich der möglichst präzisen Ermittlung des Zugewinnes einen Fachanwalt für Familienrecht hinzugezogen und Gutachten über den jeweiligen maßgeblichen Wert der Immobilien des Ehemanns eingeholt. Auch das Betriebsvermögen[14] des Ehemanns wurde bewertet (siehe anliegende Gutachten).[15]

    Die Kosten für den Rechtsanwalt und die diversen Gutachter wurden von den Ehepartnern hälftig gezahlt.

  3. Der Ehemann verpflichtet sich im Hinblick auf die Beendigung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft an seine Ehefrau zum Ausgleich des Zugewinnanspruchs der Ehefrau an diese einen Betrag von 1.250.000 EUR zu zahlen.[16]
  4. Die Ehefrau stundet[17] dem Ehemann die Ausgleichsforderung über 1.250.000 EUR bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehepartner, längstens bis zum Tod des Ehemanns. Die Ausgleichszahlung ist mit 2,5 % p. a. ab heute zu verzinsen.[18] Die Zinsen werden jeweils zum Ende des Kalenderjahrs fällig und sind auf erstes Anfordern zu zahlen. Der Ehemann hat zur Sicherung des Zugewinnausgleichsanspruchs seiner Ehefrau am heutigen Tag eine erstrangige Hypothek am Grundstück _________ über den Betrag von 1.250.000 EUR bestellt (siehe anliegende notarielle Urkunde).[19]

    Die Ehefrau verpflichtet sich, über die Ausgleichsforderung nicht ohne Zustimmung des Ehemanne zu verfügen. Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn der Scheidungsantrag von der Ehefrau gestellt ist.[20]

  5. Die Eheleute heben heute den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf und vereinbaren für die weitere Ehezeit den Güterstand der Gütertrennung (§§ 1408 ff., § 1414 BGB).

    Der Grund für die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und den Ausgleich ist, dass der Ehemann sein Unternehmen in großem Umfang erweitern möchte, er dazu aber über sein wesentliches Vermögen verfügen muss und hierfür die Ehefrau die Zustimmung verweigert. Der Ehemann will auch im Falle des Scheiterns der Ehe den Zugewinnausgleichsanspruch bezahlen können. Durch die Bestellung der erstrangigen Sicherheit am Grundstück _________ (siehe Ziffer 4 der Urkunde) ist auch gewährleistet, dass die das Unternehmen finanzierende Banken nicht auf dieses zurückgreifen können bzw. dies nicht als Sicherheit beanspruchen werden.[21]

  6. Der Notar hat darauf hingewiesen, dass durch die Vereinbarung der Gütertrennung ein Ausgleich des etwaigen ab heute eintretenden weiteren Zugewinns bei Beendigung der Ehe, insbesondere nach einer Scheidung, nicht erfolgt und dass sich das gesetzliche Erbrecht und die Pflichtteilsansprüche der Eheleute vermindern können. Die Eheleute wurden auch darauf aufmerksam gemacht, dass jeder von ihnen berechtigt ist, ohne Zustimmung des anderen über sein Vermögen im Ganzen, auch über die ihm gehörenden Gegenstände im ehelichen Haushalt, frei zu verfügen.[22]
  7. Die Eheleute wollen heute keine weiteren Vereinbarungen, auch nicht hinsichtlich eines Versorgungsausgleichs, treffen.[23]
  8. Die Eheleute wurden über die Wirkung der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und der Vereinbarung der Gütertrennung gegenüber Dritten belehrt.[24]
  9. Die Eheleute tragen die Kosten der Beurkundung im Innenverhältnis jeweils zur Hälfte.[25]
[8] BFH, Urteil v. 12.7.2005, II R 29/02 BFHNV 2005 S. 2127: Steuerrechtlich zulässiger Güterstandswechsel.
[10] Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist der Regelfall: § 1363 BGB.
[11] Hinweis erfolgt zur Klarstellung. Falls Ehe-/Erbverträge vorhanden sind, müssen diese notariell aufgehoben werden.
[12] § 1410 BGB und § 1408 BGB (Vertragsfreiheit).
[13] Die Berechnung erfolgt nach §§ 1373 ff BGB: Es sollte eine möglichst genaue Berechnung erfolgen, da nur der tatsächliche Zugewinnausgleichsanspruch schenkungssteuerfrei ist (§ 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
[14] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 1.12.2015, II-1 UF 2/15: Bewertung von Unternehmensbeteiligungen im Zugewinnausgleich; BGH, Urteil v. 2.2.2011, XII ZR 185/08: Bewertung einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich und Berücksichtigung eines Goodwill.
[15] Wenn hier Fehler von Experten gem...

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